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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: VII S 13/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, mit der sich dieser gegen die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen wendet, mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Januar 2008 ergangenem Urteil abgewiesen. Zuvor hatte der Antragsteller mit einem am 22. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz unter Beifügung eines an ihn gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, da er zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe geladen worden sei. Diesen Antrag hatte das FG unter dem 24. Januar 2008 mit der Begründung abgelehnt, dass sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft ergebe, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 7. Februar 2008 anzutreten sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, zu der der Antragsteller nicht erschienen war, wurde das klagabweisende Urteil verkündet. Mit einem am 5. Februar 2008 beim FG eingegangenen Schriftsatz machte der Antragsteller unter Beifügung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 30. Januar bis 1. Februar 2008 geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Durchführung einer gegen das Urteil des FG noch zu erhebenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er macht sinngemäß geltend, dass das FG seine krankheitsbedingte Verhinderung und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 30. Januar 2008 2 K 20017/05, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Von den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen, die die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG rechtfertigen, macht der Antragsteller sinngemäß allein den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend, indem er die Ablehnung der Terminsverlegung durch das FG rügt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.

Zwar kann in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Jedoch bestand im Streitfall kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, der das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte veranlassen müssen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.

Am Tag der mündlichen Verhandlung hatte das FG keine Kenntnis von einer krankheitsbedingten Verhinderung des Antragstellers. Der Antragsteller hatte sich bis dahin allein auf die Ladung zum Strafantritt durch die Staatsanwaltschaft berufen, die jedoch --wie das FG zutreffend erkannt hat-- eine Terminsänderung nicht rechtfertigte, weil der Antragsteller aufgefordert worden war, die Strafe bis zum 7. Februar 2008 anzutreten. Das ärztliche Attest, das die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers bescheinigt, ging dem FG erst am 5. Februar 2008 zu, als das Urteil bereits verkündet war. Die zugleich vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte das FG nicht gewähren, weil keine gesetzliche Frist versäumt worden war (§ 56 Abs. 1 FGO). Das FG hatte auch keine Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil das Urteil bereits verkündet war (§ 155 FGO i.V.m. § 318 ZPO).

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