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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2006
Aktenzeichen: VII S 14/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen einen Abrechnungsbescheid abgewiesen, mit welchem das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Landesjustizkasse festgestellt worden ist. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen dieses Urteil Revision sowie, soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, Beschwerde einzulegen. Zur Durchführung dieses Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er macht geltend, dass das FG einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, Akten betreffend bestimmte andere gerichtliche Verfahren beizuziehen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Die beabsichtigte Revision gegen das Urteil des FG ist unzulässig. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie zugelassen worden ist. Da sich im Streitfall weder im Tenor des FG-Urteils noch in den Entscheidungsgründen ein Ausspruch über die Zulassung der Revision findet, ist sie versagt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 108).

Als das im Streitfall statthafte Rechtsmittel kommt nur die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO in Betracht, deren Zulässigkeit jedoch (u.a.) gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO voraussetzt, dass jedenfalls einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Antragsteller die Bewilligung von PKH für eine von einem ihm beizuordnenden Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, muss er diese Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in zumindest laienhafter Form darlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).

An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Dass die Entscheidung des FG --wie der Antragsteller sinngemäß geltend macht-- auf Verfahrensmängeln beruhen kann, ist nicht ersichtlich.

Eine beantragte Beweiserhebung kann das FG ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, m.w.N.). Ferner kann das Gericht die Erhebung eines so genannten Ausforschungsbeweises ablehnen (vgl. dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Auflage, Einf § 284 Rn. 27 ff.). Im Streitfall hat das FG in den Entscheidungsgründen erläutert, weshalb es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Antragstellers als einen solchen Ausforschungsbeweisantrag angesehen bzw. das Beweismittel für ungeeignet gehalten hat, den Beweis zu erbringen. Der Antragsteller meint demgegenüber lediglich, dass die Ablehnung seines Beweisantrags zu Unrecht erfolgt sei, setzt sich jedoch mit den Gründen des FG nicht --auch nicht in laienhafter Form-- auseinander. Auch legt er nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den Gerichtsakten ergeben hätten, deren unterlassene Beiziehung durch das FG er rügt.

Ende der Entscheidung

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