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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: VII S 15/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 155
FGO § 51
ZPO § 78b
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs postulationsfähigen Vertreters ist nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Vertreters u.a., dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es hier. Denn es sind vom Antragsteller weder Gründe vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar, die geeignet sein könnten, bei verständiger Würdigung des Verhaltens der vom Antragsteller abgelehnten Richter des Senats des Finanzgerichts (FG) Besorgnis gegen deren Unvoreingenommenheit hervorzurufen, und die den Antragsteller deshalb zu deren Ablehnung nach § 51 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO berechtigen. Das hat das FG in seinem auf den Ablehnungsantrag ergangenen Beschluss ... eingehend und überzeugend dargelegt.

Der Antragsteller hat in seinem Befangenheitsantrag vom 29. Oktober 1999 sowie in seiner auf die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom 24. Januar 2000 nichts vorgetragen, was die Besorgnis der Befangenheit der Richter rechtfertigen könnte; der Antragsteller hat lediglich die Rechtsauffassung dieser Richter angegriffen und ihnen --zudem ohne ernstzunehmende sachliche Gründe-- die Fähigkeit und den Willen abgesprochen, eine, wie es der Antragsteller ausdrückt, "qualifizierte verfassungsrechtliche Überprüfung" des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetzes 1997 vorzunehmen. Selbst wenn indes die Richter, wie der Antragsteller ihnen vorwirft, "willkürlich argumentierten" oder wenn sie voreilig ihre Rechtsansicht hätten erkennen lassen --wovon keine Rede sein kann-- und wenn sie schließlich eine Überraschungsentscheidung getroffen hätten, wie der Antragsteller behauptet, wären all dies für sich genommen keine Gründe, Besorgnis gegen ihre Sachlichkeit und Unbefangenheit zu hegen (zu den Gründen, die eine solche Besorgnis rechtfertigen, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555). Selbst wenn nämlich ein Richter gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen hat, das materielle Recht unrichtig anwendet oder seine Verfassungsmäßigkeit nur oberflächlich prüft, wie der Antragsteller im Streitfall befürchtet, rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, sondern es ist mit den gegen die Sachentscheidung des Gerichts gegebenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (zu Ausnahmen vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Anm. 40 ff.).

Dass im Übrigen die abgelehnten Richter sich im Rahmen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag des Antragstellers eine vorläufige Meinung über die Erfolgsaussichten von dessen Klage gebildet haben, verlangt das Gesetz von ihnen (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Soweit der Antragsteller ihnen vorwirft, dies getan zu haben, liegt sein Vorbringen also offenkundig neben der Sache.

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