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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.1999
Aktenzeichen: VII S 15/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 56
FGO § 155
ZPO § 114
ZPO § 78b
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren VII B ... In diesem wendet er sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 12. März 1999, mit dem sein Antrag auf PKH für das Klageverfahren wegen des Kraftfahrzeugsteuerbescheids des beklagten Finanzamts (FA) abgelehnt worden ist. Der Antragsteller macht ferner geltend, er benötige einen Notanwalt, weil fünf Rechtsanwälte, bei denen er wegen seiner Vertretung angefragt habe, das Mandat wegen Überlastung abgelehnt hätten.

Dem Antragsteller ist PKH nicht zu gewähren. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist. Daran fehlt es hier. Denn der Antragsteller hat gegen den Beschluß des FG über die Ablehnung von PKH für das dort anhängige Klageverfahren weder rechtzeitig Beschwerde eingelegt noch sich im Beschwerdeverfahren so vetreten lassen, wie dies Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verlangt. Ihm könnte auch für die Beschwerde bzw. eine von einem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß eingelegte erneute Beschwerde nicht Wiedereinsetzung wegen der versäumten Beschwerdefrist (vgl. § 56 FGO) gewährt werden, weil der Antragsteller nicht einmal seinen PKH-Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt hat, was zumindest von ihm verlangt werden konnte (vgl. u. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1985 I B 44/85, BFH/NV 1986, 557 und Beschluß des Senats vom 29. Juli 1998 VII S 11/98, BFH/NV 1999, 201). Weshalb ihm nicht auch wegen dieses Versäumnisses Wiedereinsetzung gewährt werden kann, hat der Senat bereits in seinem heutigen Beschluß VII B ... ausgeführt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch ein Notanwalt kann einem Beteiligten nur beigeordnet werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

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