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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: VII S 16/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 54 Abs. 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit dem dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) am 5. Februar 2007 zugestellten Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage auf Feststellung, dass der vom Beklagten (Finanzamt) gestellte Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek rechtswidrig gewesen ist, als unbegründet abgewiesen. Am 20. Februar 2007 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) die vom Antragsteller selbst vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem gleichzeitigen Antrag eingegangen, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung einer von ihm benannten Rechtsanwältin zu gewähren. Die Geschäftsstelle des Senats wies den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 2007 darauf hin, dass die innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch fehle und fügte die erforderlichen Vordrucke bei. Diese reichte der Antragsteller am 16. März 2007 ausgefüllt beim BFH ein.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag, für den kein Vertretungszwang besteht (§ 78 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss vom 13. Juli 1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10), PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem innerhalb der Beschwerdefrist beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen. Eine solche Erklärung hat der Antragsteller nicht rechtzeitig vorgelegt.

Die Monatsfrist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde begann nach § 54 Abs. 1 und 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an dem Tag, an dem dem Antragsteller das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil (§ 55 Abs. 1 FGO) zugestellt wurde, also am 5. Februar 2007. Die Monatsfrist endete nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 und 3 BGB mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem das Urteil zugestellt worden ist, also am 5. März 2007. Der ausgefüllte amtliche Vordruck für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem BFH aber erst am 16. März 2007 vom Antragsteller vorgelegt worden.

Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 und 2 FGO) hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Der Antragsteller ist von der Geschäftsstelle des Senats rechtzeitig und unter Beifügung des amtlichen Vordrucks darauf hingewiesen worden, dass der ausgefüllte Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen ist. Einem Antragsteller ist es im Übrigen auch zumutbar, sich rechtzeitig über dieses formale Erfordernis zu erkundigen (BFH-Beschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 1409).

Abgesehen davon sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und bei summarischer Prüfung der Entscheidung des FG keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Der Antragsteller wendet sich vielmehr gegen vermeintliche materielle Fehler der Entscheidung. Das aber rechtfertigt die --nur bei Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mögliche-- Zulassung der Revision nicht.



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