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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: VII S 16/09
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 133a Abs. 2 S. 1
StBerG § 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 VII B 202/08 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. April 2008 8 K 8035/08 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwangs eine Gegenvorstellung und zugleich eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erhoben sowie die am Verfahren beteiligten Richter wegen vermeintlicher Befangenheit abgelehnt.

II.

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge sind unzulässig.

1.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO).

Es kann offenbleiben, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge noch statthaft ist. Jedenfalls unterliegt sie --wie auch die Anhörungsrüge-- dem Vertretungszwang, wenn dieser auch für die mit der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung gilt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht Vertretungszwang auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des FG (BFH-Entscheidungen vom 13. Januar 2000 III B 88/99, BFH/NV 2000, 856; vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62, und vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384). Im Streitfall sind die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Rechtsbehelfe sind daher als unzulässig zu verwerfen.

2.

Zudem sind die beiden Rechtsbehelfe verspätet eingelegt worden. In entsprechender Anwendung von § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Gegenvorstellung binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den zu rügenden Verletzungen zu erheben (Senatsbeschluss vom 15. September 2006 VII S 35/06, BFH/NV 2006, 2301, m.w.N.).

Im Streitfall ist die vom Antragsteller angefochtene Entscheidung am 28. Januar 2009 zur Post aufgegeben worden. Die Gegenvorstellung, mit der auch zugleich eine Anhörungsrüge erhoben worden ist, ist jedoch erst am 2. März 2009 beim BFH eingegangen. Beide Rechtsbehelfe sind somit verfristet; auch deshalb waren sie als unzulässig zu verwerfen.

3.

Im Übrigen ist die Ablehnung aller an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter des beschließenden Senats schon aufgrund des verunglimpfenden Inhalts des Ablehnungsgesuchs rechtsmissbräuchlich.



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