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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2000
Aktenzeichen: VII S 2/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 110
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 114
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der benannten Rechtsanwälte ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch den Beschluss des Finanzgerichts --FG--) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich die Antragstellerin bei der Einlegung ihrer Beschwerde zu Protokoll der Urkundsbeamtin des FG nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG und des nochmaligen Hinweises durch die Urkundsbeamtin durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Hierzu muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar den PKH-Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, aber die vorgeschriebene Erklärung nicht eingereicht. Eine solche Erklärung hat sie auch im PKH-Verfahren vor dem FG nicht abgegeben. Ihr Vorbringen, sie sei Analphabetin, entschuldigt nicht, denn in diesem Fall hätte die Antragstellerin Sorge dafür tragen müssen, dass der Vordruck nach ihren Angaben von einer anderen, des Lesens und Schreibens kundigen Person ausgefüllt wird.

Da die Rechtsmittelfrist inzwischen abgelaufen ist, ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinzu kommt, dass der Senat mit seinen Beschlüssen VII R ... und VII B ... vom heutigen Tage die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das zwischenzeitlich durch Urteil des FG vom 21. Januar 2000 abgeschlossene Klageverfahren, für welches die Antragstellerin PKH begehrt, verworfen hat. Dadurch ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Es steht somit zwischen den Beteiligten bindend fest (vgl. § 110 FGO), dass die von der Antragstellerin angefochtene Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch das beklagte Finanzamt rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Diese Verfahrenslage schließt ebenfalls eine Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus und bekräftigt das Ergebnis, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 1998 V B 33/97, BFH/NV 1998, 1106, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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