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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VII S 21/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Anordnung des Beklagten (Finanzamt --FA--) zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung wegen nicht fristgerechter Klageerhebung als unzulässig abgewiesen. Ausweislich seines Schreibens vom ... begehrt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), um sich gegen das Urteil des FG "unter Beiziehung eines Rechtsbeistandes wenden zu können". Der Senat deutet diese Ausführungen dahin, dass der Kläger PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt. Nähere Ausführungen in der Sache hat der Kläger nicht gemacht.

Mit Schreiben vom ... teilte die Geschäftsstelle des VII. Senats dem Kläger mit, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil abgelaufen sei und dass der Antrag --falls er nicht zurückgenommen werde-- abgelehnt werden müsste.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und mitgeteilt, dass im Streitfall von einer fristgerechten Rechtsmitteleinlegung auszugehen sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage der Begründungsfrist. Sinngemäß trägt der Kläger vor, die Einhaltung der Begründungsfrist hänge von der zuvor zu gewährenden PKH ab.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376). Im Streitfall ist das erstinstanzliche Urteil am 29. Juli 2004 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist am 30. August 2004 abgelaufen, so dass die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem BFH vorab am 21. Oktober 2004 per Fax übermittelt worden ist, nicht fristgerecht erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich der Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht allein deshalb gewährt werden, weil das Gericht den Kläger nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesenen Rechtsmittelfrist auf seine Verpflichtung zur Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können auch der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entnommen werden.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein nicht vertretener PKH-Antragsteller in seinem Antrag auf PKH die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im angestrebten Rechtsmittelverfahren, bei einer Nichtzulassungsbeschwerde also einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, in zumindest laienhafter Form darzulegen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962). Weder in seiner Antragsschrift noch in dem weiteren Schreiben ist der Kläger auf das erstinstanzliche Urteil und auf die Begründung des FG eingegangen. Damit fehlt es an jeglicher Darlegung der Erfolgsaussichten einer noch einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde. Auch aus diesem Grunde war die Gewährung von PKH zu versagen.



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