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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: VII S 21/99
Rechtsgebiete: UStG, TabStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

UStG § 21 Abs. 2
UStG § 21 Abs. 2 Satz 1
TabStG § 21
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Zollfahndungsamt ... hatte am 12. Dezember 1995 im Frachtpostzentrum der Deutschen Post AG in ... ein an den Antragsteller gerichtetes, mit einer fingierten Absenderangabe versehenes Paket beschlagnahmt, das ... Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten enthielt. Anhand von fünf weiteren beschlagnahmten Paketkarten/Prüfbelegen wurde festgestellt, dass bereits am 6., 8., 9., 21. und 23. November 1995 fünf weitere Pakete an den Antragsteller, ebenfalls mit fingierten Absendern, zum Versand gebracht worden waren. Nach den Ausführungen des Beklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Einspruchsbescheid waren alle Pakete tatsächlich von Herrn P in G aufgegeben worden. Auf Grund einer Analyse beschlagnahmter Paketsendungen mit Zigaretten wurde ermittelt, dass diese fünf Pakete weitere ... Stück Zigaretten enthalten haben müssen. Das HZA nahm den Antragsteller mit Steuerbescheid vom 5. Dezember 1997 (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 6. November 1998) wegen Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt ... DM für ... Stück Zigaretten in Anspruch.

Mit der dagegen erhobenen Klage beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Steuerbescheids i.d.F. der Einspruchsentscheidung. Er wendet sich aber nur gegen die dem Steuerbescheid zu Grunde gelegte Menge an Zigaretten und die Höhe der festgesetzten Einfuhrabgaben und macht geltend, außer zwei Paketen, die er ungeöffnet an P weitergegeben habe, keine weiteren empfangen zu haben. Von den vier anderen angeblich an ihn adressierten Paketen sei eines beschlagnahmt worden, für die übrigen drei Pakete gebe es keinen Beweis, dass er (Antragsteller) die Pakete empfangen habe. Der Absendebeleg sei als Beweismittel nicht ausreichend. Diese Pakete seien auch weder bei Bekannten oder Nachbarn abgeliefert noch von diesen an ihn weitergeleitet worden. Außerdem habe keine Absprache mit dem tatsächlichen Absender, P, über den Erwerb weiterer Pakete bestanden. Das HZA habe keine Zeugen für eine derartige Absprache. Insofern sei eine allgemeine Schlussfolgerung unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Voraussetzungen für die Gewährung der für das Klageverfahren beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) nicht für gegeben und wies den Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller sei gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Anstrich 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.V.m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 21 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) Schuldner der Einfuhrabgaben geworden, weil er vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Zigaretten in Besitz gehabt bzw. im Fall des abgefangenen Pakets und der übrigen drei (streitigen) Pakete die Zigaretten erworben habe, obwohl er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass die Zigaretten vorher vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei das FG davon überzeugt, dass auch das beschlagnahmte Paket und die drei Pakete, deren Empfang der Antragsteller bestreite, auf Grund einer Absprache mit dem Versender und nicht unaufgefordert an den Antragsteller abgesandt worden seien.

Mit der Beschwerde (VII B 209/99), für deren Durchführung er ebenfalls PKH beantragt (VII S 21/99), verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Er bleibe dabei, dass die Absendebelege als tatsächliche Beweismittel nicht ausreichend und die in dem angefochtenen Beschluss allgemein gefassten Schlussfolgerungen rechtlich unzulässig seien. Die Feststellung des FG in dem angefochtenen Beschluss, dass sich der Absender nicht des hohen Risikos der Empfängerverweigerung unterziehen würde, indem er Pakete ohne vorherige Absprache mit dem Empfänger aufgebe, sei offensichtlich falsch, wie sich aus dem vom HZA mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 vorgelegten Niederschrift über die Vernehmung des L in einem anderen ähnlichen Verfahren ergebe. Darin seien, wie der Antragsteller im Einzelnen ausführt, mehrere Personen erwähnt, die jeweils von der Verwendung ihrer Anschriften als Empfängeradressen für Zigarettensendungen des Absenders P und dem Inhalt der Pakete nichts gewusst sowie den Empfang der Sendungen verweigert hätten. Auch werde durch die Aussagen des L in der Vernehmungsniederschrift --"P hat Zigaretten öfters in die Nähe von ... gebracht. Der in ... hat mehr pro Stange bezahlt, so dass ich einmal 14 Tage lang keine Zigaretten erhalten habe."-- der Paketempfang durch den Antragsteller nicht bestätigt. Die Verbindungen zwischen dem Antragsteller und P seien zufällig gewesen und hätten sich auf die zwei vom Antragsteller eingeräumten Pakete beschränkt, die P ungeöffnet beim Antragsteller abgeholt habe.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Das FG hat die Gewährung der PKH für das Klageverfahren mit Recht versagt, weil es insoweit ebenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.

1. Richtig ist zunächst, dass nicht nur die Person, die die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat, Zollschuldner wird, sondern auch solche Personen, welche die betreffenden Zigaretten erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war, weitere Zollschuldner für die nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Zollschulden sind (Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK). Das gilt in sinngemäßer Anwendung auch für die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 21 TabStG).

Sofern die betreffende Person die genannten subjektiven Voraussetzungen erfüllt, ist sie selbst dann Zollschuldner, wenn sie nicht Eigenbesitzer, sondern nur Fremdbesitzer der Ware geworden ist. Es reicht insoweit aus, dass die betreffende Person die Sachherrschaft über die Ware erhalten hat (Senatsentscheidungen vom 9. Juli 1998 VII B 94/98, BFH/NV 1999, 378, und vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893).

Um den Tatbestand des Erwerbs der Ware zu erfüllen, der nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK ebenfalls die Zollschuldnerschaft begründen kann, ist es nicht erforderlich, dass der Betreffende den unmittelbaren Besitz im Sinne des deutschen Zivilrechts an der Ware erlangt hat. Vielmehr reicht nach der Rechtsprechung des Senats bereits der Abschluss des auf die Besitzübertragung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts aus, wenn seine Erfüllung unmittelbar ins Werk gesetzt worden ist. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Begriffe "erworben" oder "im Besitz gehabt haben" bzw. "Erwerb" oder "Erhalt" der Ware als alternative Tatbestände nebeneinander stellt. Der Erwerb einer Ware ist danach nicht notwendig eine besondere Form der Verschaffung des nach deutschem Rechtsverständnis zu definierenden Besitzes daran (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1999, 378, und vom 26. November 1998 VII B 206/98, BFH/NV 1999, 691). Nicht erforderlich ist außerdem, dass das Verpflichtungsgeschäft auf die Verschaffung des Eigentums an der Ware gerichtet ist, es kann auch in einem Kommissionsgeschäft bestehen, nach dem der Betreffende Besitz an der Ware erhält, um sie für Rechnung eines anderen zu verkaufen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 378). Die Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäftes, das die Versendung der Ware an den Empfänger beinhaltet, ist bereits dann im Sinne der vorstehenden Ausführungen unmittelbar ins Werk gesetzt, wenn der zur Versendung der Ware Verpflichtete, diese mit dem Ziel, sie an den Vertragspartner zu schicken, zur Post gegeben hat. Denn mit der Aufgabe zur Post hat der Versender seine vertragliche Pflicht zur Verschaffung des Besitzes an der Ware erfüllt, auch wenn der Besitz dadurch noch nicht auf den Erwerber übergegangen ist.

2. Im Streitfall hat der Antragsteller den Empfang von zwei Paketen eingeräumt. Damit steht insoweit fest, dass er daran Besitz, zumindest Fremdbesitz, erlangt hat. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, sind auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK gegeben, weil sich der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben gedacht hat, dass es sich um zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Zigaretten handelte. Nach seinen Ausführungen u.a. in der Beschwerdeschrift scheint auch der Antragsteller nicht in Abrede zu stellen, dass er für diese Zigaretten Schuldner der Einfuhrabgaben geworden ist. Insoweit ist daher die Klage schon nach den Einlassungen des Antragstellers unbegründet.

3. Nach summarischer Prüfung schuldet der Antragsteller aber auch die Einfuhrabgaben für die in den übrigen vier Paketen enthaltenen Zigaretten.

Insoweit ist der Sachverhalt zwar streitig, weil der Antragsteller behauptet, die Pakete nicht erhalten und bei dem P nicht bestellt zu haben. Die von der Zollfahndung ermittelten Umstände sprechen jedoch gegen den Antragsteller und legen die Annahme nahe, dass der Antragsteller auch dafür Zollschuldner geworden ist. Ohne der Beweiswürdigung im Hauptverfahren vorzugreifen, hält es der Senat nach Aktenlage für unwahrscheinlich, dass es dem Antragsteller gelingt, die gegen ihn sprechenden Umstände zu entkräften, und damit seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen.

Nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen hat der Antragsteller an den in dem am 12. Dezember 1995 beschlagnahmten Paket enthaltenen Zigaretten zwar nicht Besitz erlangt, er hat sie aber i.S. von Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK erworben. Da das Paket von P an den Antragsteller adressiert war, ist davon auszugehen, dass dieser das Paket bei P bestellt und der Erwerb bereits mit der Aufgabe des Pakets bei der Post stattgefunden hat. Der Antragsteller hat das Paket somit erworben, bevor es von der Zollfahndung beschlagnahmt worden ist. Wie das FG hält es auch der Senat für höchst unwahrscheinlich, dass P die Zigaretten an den Antragsteller geschickt hat, ohne dass dieser davon wusste und damit einverstanden war. Für die gegenteilige Annahme fehlt jede plausible Erklärung. Auch aus der Niederschrift über die Vernehmung des L, auf die sich der Antragsteller bezieht, lässt sich dafür nichts herleiten, weil es sich bei den von L benannten Personen, die angeblich ohne ihr Wissen Sendungen erhalten haben sollen, um solche handelt, die Pakete für L in Empfang nehmen sollten, nicht aber um eine Person wie den Antragsteller handelt, die selbst mit P, dem tatsächlichen Absender der Zigarettenpakete, in Verbindung gestanden hat.

Auch hinsichtlich der übrigen drei Pakete, deren Empfang der Antragsteller bestreitet, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sie i.S. des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK erworben hat. Denn auf Grund der beschlagnahmten Paketkarten steht fest, dass diese Pakete von P mit der Angabe des Antragstellers als Empfänger zur Post gegeben wurden und dieser sie bereits dadurch erworben hat. Auch insoweit hält es der Senat aus den bereits zuvor dargelegten Gründen für unwahrscheinlich, dass P die Pakete, ohne dass der Antragsteller sie bestellt hätte, an diesen verschickt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aussage des L in dem genannten Vernehmungsprotokoll, wonach ihm bekannt sei, dass P öfters Zigaretten in die Nähe von L gebracht und "der in ..." mehr pro Stange bezahlt habe, so dass er, L, einmal 14 Tage lange von P keine Zigaretten erhalten habe, anders als der Antragsteller meint, die Annahme des FG stützt, dass der Antragsteller die streitigen Zigaretten tatsächlich erworben habe. Das FG hat sich auf diese Aussage in seiner Entscheidung jedenfalls nicht bezogen und es erscheint auch ohne dies wahrscheinlich, dass der Antragsteller die streitigen Zigaretten erworben hat.

Der Senat hat schließlich keine Zweifel daran, dass der Antragsteller auch hinsichtlich dieser Zigaretten jedenfalls hätte wissen müssen, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingeführt worden sind.

4. Es erübrigt sich, darauf einzugehen, ob auch hinsichtlich der bei der Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers festgestellten Zigaretten die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Antragsteller insoweit ebenfalls als Zollschuldner in Anspruch genommen werden könnte. Denn diese Zigaretten sind nicht Gegenstand des angefochtenen Steuerbescheids und damit nicht des Klageverfahrens, für das die PKH beantragt worden ist.

5. Nach alledem kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird aus den gleichen Gründen als unbegründet zurückzuweisen sein, wenn der Antragsteller sie nicht zurücknimmt.

Ende der Entscheidung

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