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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: VII S 23/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat gegen das ihm am 10. Juli 1998 zugestellte Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) seine Klage abgewiesen hat, am 10. August 1998 (Eingang beim FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 11. August 1998 stellte er telefonisch und am 12. August 1998 (Eingang beim FG) schriftlich den Antrag auf Vermittlung eines vertretungswilligen Prozeßvertreters, weil er bei acht vertretungsbefugten Personen vergeblich um Vertretung nachgesucht habe.

Dem erstmalig am 11./12. August 1998 gestellten Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er nicht rechtzeitig beim Prozeßgericht gestellt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht.

Ist wie im Streitfall für die Nichtzulassungsbeschwerde eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zwingend geboten (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und der Beteiligte nicht in der Lage, einen zur Vertretung bereiten Prozeßvertreter zu finden, so muß er in sinngemäßer Anwendung des § 78b ZPO rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozeßgericht (hier dem Bundesfinanzhof --BFH--) den Antrag stellen, ihm einen Notprozeßbevollmächtigten beizuordnen (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1997 VII S 2/97, BFH/NV 1997, 431). Der Antragsteller hat aber den Antrag erst nach der am 10. August 1998 gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO abgelaufenen Beschwerdefrist und damit verspätet gestellt. Außerdem hat er den Antrag nicht bei dem dafür zuständigen Prozeßgericht, dem BFH, sondern beim FG gestellt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Frist für die rechtzeitige Stellung des Antrags kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Stellung seines Antrags gehindert war. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, daß er vom 8. Juli 1998 bis zum 4. August 1998 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Ob eine urlaubsbedingte Abwesenheit das Verschulden an einem Fristversäumnis ausschließen kann, ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Denn dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, daß dieser Umstand ursächlich dafür war, daß er den Antrag auf Beiordnung eines Notprozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig gestellt hat. Schon aus dem Hinweis betreffend die vergebliche Suche nach einem Prozeßbevollmächtigten im Schreiben des Antragstellers vom 9. August 1998, mit dem er u.a. die Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, und erst recht aus seinen Ausführungen im Schreiben vom 12. August 1998 ergibt sich vielmehr, daß bereits am 10. August 1998 feststand, daß keine zur Vertretung des Antragstellers bereite und befugte Person zu finden war. Danach hätte der Antragsteller seinen Antrag auf Beiordnung eines Notprozeßbevollmächtigten innerhalb der Frist, bis zum 10. August 1998, bei dem als Prozeßgericht zuständigen BFH stellen können. Daß dies nicht geschehen ist, hat der Antragsteller daher zu vertreten.

Die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten ergeht gerichtsgebührenfrei.

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