Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: VII S 26/02 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der beschließende Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 19. Juli 2002 dahin, dass dieser Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 11. Juni 2002 beantragen möchte, damit eine zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in einem solchen Beschwerdeverfahren befugte rechtskundige Person oder Gesellschaft (§ 62a FGO) für ihn die Beschwerde einlegen kann.

Dieser Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--), die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt oder zumindest auf seine dem Finanzgericht (FG) vorgelegte Erklärung unter der Versicherung Bezug genommen hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht inzwischen geändert haben (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. März 1994 IX B 24/94, BFH/NV 1994, 823); denn es ist --woran es hier fehlt-- zeitnah nachzuweisen, dass der PKH-Antragsteller die Mittel für die beabsichtigte Prozessführung nicht selbst aufbringen kann (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. November 1992 III B 80/92, BFH/NV 1993, 325).

Weiterhin steht der Gewährung von PKH entgegen, dass hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde nicht erkennbar sind (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antragsteller hätte, um PKH erhalten zu können, zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun müssen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. u.a. BFH- Beschluss vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355). Wird nämlich PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62a FGO) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen PKH-Antrag schafft. Dazu gehört, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist das Streitverhältnis --in zumindest laienhafter Weise-- darstellt, das heißt angibt, aus welchen Gründen er eine Überprüfung der Entscheidung des FG in einem Revisionsverfahren meint beanspruchen zu können (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2001 III S 15/00, BFH/NV 2001, 1270).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem PKH-Gesuch erschöpfen sich in einer Wiederholung des Wortlauts des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO und dem unsubstantiierten und nach dem Akteninhalt auch nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass "vermutlich" ein Verfahrensfehler vorliege und "Rechtsbeugung nicht ausgeschlossen" werden könne.

Ende der Entscheidung

Zurück