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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: VII S 31/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

1. Der beschließende Senat kann dahinstehen lassen, ob eine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss eines Finanzgerichts (FG), mit dem ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit verworfen bzw. abgelehnt worden ist, statthaft ist. Der beschließende Senat hat Zweifel daran allerdings sinngemäß bereits in seinem Beschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94 (BFH/NV 1995, 791) geäußert und in seinem Beschluss vom 30. Januar 2001 VII B 291/00 (BFH/NV 2001, 1031) ausgeführt, dass bei der Verletzung von Grundrechten durch eine an sich unanfechtbare Gerichtsentscheidung zwar unter Umständen eine Gegenvorstellung zu dem erkennenden Gericht mit dem Antrag erhoben werden könne, dieses möge seine Entscheidung erneut überprüfen, nicht jedoch eine außerordentliche Beschwerde zu einem im Instanzenzug höheren Gericht. Der Senat hat dies allerdings in jenem Beschluss letztlich dahinstehen lassen können, weil eine außerordentliche Beschwerde jedenfalls nur in Betracht kommt, wenn formelle oder materielle Grundrechte des Beschwerdeführers in einer Weise verletzt sind, dass die Entscheidung des Instanzgerichtes aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ungeachtet der im einfachen Prozessrecht fehlenden Anfechtungsmöglichkeit keinen Bestand haben darf, und es an dieser Voraussetzung fehlte.

2. Auch hier sind Grundrechte des Klägers, Antragstellers und künftigen Beschwerdeführers (Antragsteller) nicht in der vorbezeichneten Weise verletzt, so dass die von ihm beabsichtigte außerordentliche Beschwerde jedenfalls als unzulässig zu verwerfen wäre. Denn was die Verwerfung der Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am FG X und den Richter am FG Y als rechtsmissbräuchlich angeht, ist zweifelsfrei, dass diese Entscheidung keine Grundrechte des Antragstellers in einer mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise verletzt. Zu Unrecht versucht der Antragsteller etwas anderes daraus herzuleiten, dass er über den seiner Meinung nach für die Verwerfung maßgeblichen Sachverhalt vom FG nicht vor der Entscheidung informiert worden sei. Denn abgesehen davon, dass ein Gericht im Allgemeinen nicht, auch nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG, verpflichtet ist, über den Inhalt einer bevorstehenden Entscheidung vorab zu informieren, um dem Rechtsschutzsuchenden die Möglichkeit zu verschaffen, sein unberechtigtes Rechtsschutzbegehren durch Nachschieben von Gründen doch noch begründet erscheinen zu lassen --hier dem Antragsteller die Möglichkeit zum Vortrag neuer Ablehnungsgründe einzuräumen--, ist die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die vorgenannten Richter darauf gestützt, dass der Antragsteller überhaupt keinerlei ernstliche Gründe vorgetragen hat, die seine angebliche Besorgnis der Befangenheit dieser Richter zu rechtfertigen geeignet wären. Der dem Antragsteller möglicherweise vor Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch tatsächlich nicht bekannte Umstand, dass die Abgelehnten an der von ihm beanstandeten Maßnahme des Berichterstatters --Einräumung einer Äußerungsfrist für die Behörde-- nicht beteiligt waren, war also für die Verwerfung des Ablehnungsgesuches nicht maßgeblich. Überdies wäre es Sache des Antragstellers gewesen, sich darüber zu informieren, ob die von ihm vermuteten Ablehnungsgründe überhaupt vorliegen können, statt ins Blaue hinein zu behaupten, es bestünde die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter.

Was das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am FG Z angeht, verletzt dessen Ablehnung ebenfalls nicht die Rechtsschutzgarantie. Um dies festzustellen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Prozesskostenhilfeantrages des Antragstellers, in dem er darzulegen versucht, dass die Einräumung einer Äußerungsfrist für die Behörde, seinen, des Antragstellers, Interessen nicht hinreichend Rechnung trug, sondern vielmehr Parteilichkeit des Richters erkennen lasse. Denn selbst wenn all das, was der Antragsteller dazu vorträgt, richtig wäre, ergäbe sich daraus allenfalls, dass über das Ablehnungsgesuch falsch entschieden worden ist, insbesondere die Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgesuche des Antragstellers vom FG anders beurteilt worden ist als vom Antragsteller. Gründe, welche jene Entscheidung als so greifbar fehlerhaft erscheinen lassen müssten, dass sie ohne Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben könnte, sind hingegen vom Antragsteller weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, so dass eine Korrektur dieser Entscheidung auf Grund einer außerordentlichen Beschwerde nicht ernstlich in Betracht kommen kann.

3. Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine außerordentliche Beschwerde wegen der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung gegen den Beschluss des FG über sein Ablehnungsgesuch vom 23. Juli 2001 begehrt, muss der Antrag im Übrigen schon daran scheitern, dass eine außerordentliche Beschwerde gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung offensichtlich unstatthaft ist. Die Gegenvorstellung hat nämlich zum Ziel, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen. Es besteht kein vernünftiger Grund, wegen des Ergebnisses dieser Selbstüberprüfung einen außerordentlichen Rechtsbehelf zu dem im Instanzenzug nächsthöheren Gericht, der in den Prozessordnungen nicht vorgesehen ist, von Verfassungs wegen zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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