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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: VII S 35/08 (PKH)
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da sich der Antragsteller in Anbetracht seiner erheblichen Schulden und seiner bescheidenen Einkünfte, die eine Schuldentilgung nicht erwarten ließen, in Vermögensverfall befinde. Der Antragsteller habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung in Anbetracht der erheblichen Steuerschulden sowie des Umstandes auszugehen, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Die konkrete Gefährdungssituation entfalle auch nicht bereits wegen der steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers in der Sozietät in X.

Hiergegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen VII B 134/08 anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Zur Durchführung jenes Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom 11. Juni 2008 12 K 4011/06 B, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), denn der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt ungeachtet der Mängel bei der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes jedenfalls nicht vor.

Auch wenn --wie die Beschwerde geltend macht-- das FG übersehen haben mag, dass der Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Sozietät in X im Juni 2008 geändert worden ist, so ist doch weder seitens der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich, ob und inwieweit das FG-Urteil hätte anders ausfallen können, wenn diese Vertragsänderung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden wäre. Zwar hat das FG bis zur mündlichen Verhandlung eingetretene Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen, weil die gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gerichtete Klage nicht abgewiesen werden darf, wenn der betroffene Steuerberater aufgrund veränderter Umstände einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung hätte (Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Hiervon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden, denn der Antragsteller hätte trotz der Vertragsänderung vom Juni 2008 keinen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung, weil er sich nach wie vor in Vermögensverfall befindet (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG).

Das FG hat außerdem bei der Würdigung, ob der sog. Entlastungsbeweis erbracht ist, darauf abgestellt, dass der Antragsteller trotz der vertraglichen Vereinbarungen mit der Sozietät jederzeit, wie er es auch in der Vergangenheit praktiziert habe, eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen Mandate für eigene Rechnung übernehmen könne, ohne dass er insoweit effektiven Einschränkungen seitens der Sozietät unterliege, und dass es an substantiiertem Vortrag zu solchen Kontrollmechanismen, die die Übernahme eigener Mandate verhindern könnten, fehle. Es ist nicht erkennbar, dass diese Würdigung anders hätte ausfallen können, wenn das FG die vertragliche Änderung vom Juni 2008 zugrunde gelegt hätte, die insoweit im Vergleich zum vorangegangenen Vertragstext keine Abweichungen enthält, sondern nur den Status des Antragstellers vom freien Mitarbeiter zum Angestellten ändert.

Darüber hinaus hat das FG in für die Entscheidung maßgebender Weise berücksichtigt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit seinen steuerlichen Erklärungspflichten wiederholt nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Würdigung solchen Verhaltens im Rahmen des sog. Entlastungsbeweises entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich der Streitfall deutlich von dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts (BGH-Beschluss vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2924), auf den der Antragsteller sich beruft.

Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers geltend gemacht wird, dass das FG bei seiner Entscheidung "nicht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen" sei und seine Entscheidung "nicht nachvollziehbar begründet" habe, wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Sofern in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf hingewiesen wird, dass während des Insolvenzverfahrens Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller nicht zulässig seien, wird verkannt, dass der Vermögensverfall nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermuten ist und die Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens somit nicht geeignet sein können, den Eintritt des Vermögensverfalls zu widerlegen.

Ende der Entscheidung

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