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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: VII S 36/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
VII B 293/00 VII B 294/00 VII S 36/00 VII S 37/00

Gründe:

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) X persönlich für sich selbst und für Y erhobene Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist wirksam, obwohl er sich nicht entsprechend § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes von einem Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen. Zwar gilt der Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 1993 XI B 14/93, BFH/NV 1994, 255, und vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305), die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. Soweit sich die Gegenvorstellung hier auf die Ablehnung eines von den Antragstellern zulässigerweise persönlich beim BFH gestellten Antrags auf Bewilligung von PKH bezieht, kann sie ein Antragsteller jedoch ebenfalls persönlich einlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. November 1999 XI S 8/99, BFH/NV 2000, 1065, m.w.N.).

2. In der Sache ändert das neuerliche Vorbringen der Antragsteller nichts daran, dass es, wie in den beanstandeten Beschlüssen des Senats vom 19. Februar 2001 ausführlich dargelegt ist, an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, ohne die eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt (§ 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Darauf, dass es einer Rechtsmittelbelehrung für den Antrag auf Gewährung von PKH nicht bedurfte, ist der Senat in den angegriffenen Beschlüssen ebenso eingegangen, wie darauf, dass ein Grund für die Zulassung einer Revision nicht vorgetragen und nicht erkennbar geworden ist. Die Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Senatsbeschlüsse ... in Frage zu stellen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen in der Gegenvorstellung nicht, dass der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerden und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH unzutreffend beurteilt hat.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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