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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: VII S 36/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 119 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 28. Oktober 1997 am 25. Juni 1999 Revision ein. Mit dem am 9. Dezember 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 1999 beantragt er (sinngemäß) unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwalt K als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

II. Dem Antragsteller ist PKH zu gewähren.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Der Antragsteller ist nach seiner auf dem amtlichen Vordruck unter dem Datum vom 1. Dezember 1999 niedergelegten Erklärung nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet seit dem Zeitpunkt der Einlegung der Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Hierzu wird auf das im Revisionsverfahren ergangene Urteil des Senats (Az. VII R 55/99, BStBl II 2000, 560) vom heutigen Tage verwiesen.

4. Die Bewilligung der PKH erfordert in der Revisionsinstanz gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten.

5. Gemäß § 119 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der PKH für jeden Rechtszug gesondert. Der Senat kann demnach PKH nur für das vorliegende Revisionsverfahren bewilligen. Die Bewilligung der PKH hat grundsätzlich keine rückwirkende Kraft. Sie kann bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der formgerechte Antrag nebst den für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen vorlag (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 24, m.w.N. zur Rechtsprechung). Dem Antragsteller kann somit PKH frühestens von dem Zeitpunkt an bewilligt werden, zu dem der Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" dem BFH vorlag, d.h. mit Eingang seines Antrags am 9. Dezember 1999.

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