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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: VII S 45/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 51
FGO § 133a Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Die nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO), weil in ihrer Begründung entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass der beschließende Senat bei Erlass seines angegriffenen Beschlusses den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

a)

Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger, dass die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 97 des Grundgesetzes (GG) nichtig sei und dass das Gericht einen anderen als den tatsächlichen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus habe das Gericht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage unzutreffend bewertet und den Umfang der in Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Kunstfreiheit sowie die Nichtigkeit der beanstandeten Steuerbescheide verkannt. Aus all den Ausführungen ergibt sich nicht, zu welchen Punkten der Kläger sich in dem Verfahren nicht hat äußern können oder dass er an einem aus seiner Sicht vollständigen Sachvortrag gehindert gewesen wäre. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die seiner Auffassung nach unzutreffende Rechtsansicht des Gerichts. Eine Gehörsverletzung wird damit jedoch nicht schlüssig belegt.

b)

Auch die Behauptung, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht in der Sache gehört worden sei, vermag der Rüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn mit diesem Vorbringen wird die Verletzung eines eigenen Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt.

2.

Der Antrag, die namentlich benannten Senatsmitglieder, die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 51 FGO) vom Verfahren auszuschließen, ist rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zurückzuweisen. Denn das Ablehnungsgesuch wird lediglich mit der unterlassenen Anhörung des FA begründet, die der Kläger in Verkennung der Rechtslage (vgl. zur Entbehrlichkeit der Anhörung bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz 7) zwingend für erforderlich hält. Allein dieses Vorbringen kann die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter sowie eines besonderen Beschlusses bedarf es daher nicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. September 2006 V B 215/05, BFH/NV 2007, 249, m.w.N.).

3.

Soweit der Kläger sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Befangenheitsanträge in der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 2008 VII B 122/08 erhebt, ist dieser Rechtsbehelf nicht statthaft (zum Ausschluss der außerordentlichen Beschwerde vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz 29).

4.

Zur Gewährung von Akteneinsicht bestand kein Anlass, da die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen war.

Ende der Entscheidung

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