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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: VII S 5/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
BGB § 839 Abs. 3
BGB § 852
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 852 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, Antragstellerin und angehenden Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie begehrte, den Beklagten (Finanzamt --FA--) zu verurteilen, über eine von ihr im Jahre 1988 eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde zu befinden, sowie festzustellen, daß das FA durch Verwaltungsakt wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über sie verbreitert habe, die ihre Kreditwürdigkeit verletzten und bis jetzt beharrlich dazu schweige, als unzulässig abgewiesen.

Das FG urteilte, hinsichtlich des Begehrens, das FA zu verpflichten, über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden, sei ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht erkennbar. Die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde erreichbaren Ziele, eine korrekte Sachbehandlung bzw. disziplinarische Maßnahmen gegen einen Beamten, der seine Dienstpflichten verletzt habe, herbeizuführen, seien wegen Zeitablaufs nicht mehr erreichbar. Der streitige Sachverhalt sei bereits 1988 abgeschlossen gewesen, so daß Anweisungen zur korrekten Sachbehandlung nicht mehr erteilt werden könnten, und disziplinarische Maßnahmen gegen den damals tätig gewordenen Beamten kämen nicht mehr in Betracht, da dieser Beamte der Finanzverwaltung zwischenzeitlich nicht mehr angehöre. Ein Rechtsschutzbedürfnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Klägerin mit der Dienstaufsichtsbeschwerde ein auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichtetes zivilrechtliches Klageverfahren vorbereiten wolle. Das Verfahren über eine Dienstaufsichtsbeschwerde sei ein rein verwaltungsinternes Verfahren, das nicht mit einem Verwaltungsakt abgeschlossen werde, der verbindliche Regelungen oder Feststellungen mit Außenwirkung enthalte. Die Gerichte seien an den --positiven oder negativen-- Inhalt der Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht gebunden. Da dem Bürger im Amtshaftungsverfahren alle zivilprozessualen Beweismittel zur Verfügung ständen, erleide er keinen Rechtsnachteil, wenn ein vorgängiges Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren nicht durchgeführt worden sei.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil mit einem solchen Antrag lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber, wie von der Klägerin begehrt, bloße Tatsachen --ein bestimmtes Verhalten von Bediensteten des FA-- festgestellt werden könnten. Zudem habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Ein möglicher Amtshaftungsanspruch sei bereits verjährt; das gelte auch für mögliche Strafverfolgungsmaßnahmen.

Da die Klage insgesamt unzulässig sei, brauche den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen zu werden, und auch die begehrte Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht. Der ferner begehrten Verbindung mit dem Verfahren ... (Parallelverfahren des B) habe nicht entsprochen werden können, da eine solche Verbindung im Hinblick auf die teilweise unterschiedliche verfahrensrechtliche Lage nicht zweckmäßig erschienen sei.

Mit ihrem rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist persönlich gestellten Antrag begehrt die Klägerin Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten zwecks Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil.

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten für eine noch einzulegende Beschwerde durch einen zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Prozeßbevollmächtigten ist zulässig.

Die Klägerin durfte den PKH-Antrag persönlich stellen, weil dieser nicht dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs unterliegt (s. z.B. BFH-Beschluß vom 20. Juli 1994 I S 19/93, BFH/NV 1995, 427). Auch könnte das Beschwerdeverfahren, für dessen Durchführung PKH begehrt wird, zum BFH gelangen. Zwar ist hierfür die Beschwerdefrist (§ 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bereits abgelaufen, doch könnte der BFH der Klägerin aufgrund ihrer Mittellosigkeit wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, da sie, wie erforderlich, innerhalb der Beschwerdefrist den PKH-Antrag gestellt, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegeben und hinreichend brauchbar zur Sache vorgetragen und damit ihre Darlegungspflicht, die auch einem Laien abverlangt werden kann, erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juni 1997 X S 17/96, BFH/NV 1997, 897).

2. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der von der Klägerin angekündigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG nicht gegeben.

Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die nicht vertretene Klägerin selbst zumindest in laienhafter Weise das Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision darlegen oder bezeichnen muß oder ob solche (--im Gegensatz zur Zulässigkeit des Antrags-- qualifizierten) Begründungsanforderungen an nicht vertretene mittellose Personen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde daher anhand der Vorentscheidung und ggf. des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1995 VII S 26/94, BFH/NV 1995, 636). Denn Gründe für eine Zulassung der Revision, die in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend genannt sind, ergeben sich vorliegend weder aus der Begründung der Klägerin zu ihrem PKH-Antrag noch aus der Vorentscheidung in Verbindung mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung.

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wäre nicht schon dann gegeben, wenn die Vorentscheidung fehlerhaft wäre, wenn also --wie die Klägerin vorträgt-- die für das angefochtene Urteil verantwortliche Einzelrichterin von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen und deshalb zu fehlerhaften Schlußfolgerungen gekommen wäre. Voraussetzung für die Zulassung der Revision aufgrund von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist vielmehr, daß die angestrebte Entscheidung durch den BFH im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH/NV 1995, 636, m.w.N.). Die Bedeutung der Sache muß also über den konkreten, zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinausgehen und für eine Vielzahl künftiger Fälle von Bedeutung sein.

Weder aus der Begründung, die die Klägerin zu ihrem PKH-Antrag gegeben hat, noch sonst ist ersichtlich, daß der Rechtssache im Streitfall eine solche Bedeutung zukommen könnte. Das FG hat beide Klageanträge der Klägerin letztlich wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Schon dies ist ein Anzeichen dafür, daß die Bedeutung der Rechtssache nicht über den Streitfall hinausreicht, da sich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses stets nur aus den konkreten Umständen eines Falles ergeben kann. Zudem sind dem Senat grobe Fehler, die das FG begangen haben könnte, nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein Rechtsmittel i.S. des § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, deren Nichteinlegung einen Amtshaftungsanspruch ausschlösse. Denn zum einen hat im Streitfall die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, so daß ihrem Amtshaftungsanspruch der Einwand des § 839 Abs. 3 BGB gar nicht entgegengehalten werden könnte. Zum anderen aber hat die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde --wenn sie im konkreten Fall zu den Obliegenheiten des Betroffenen gehören sollte-- keine Auswirkungen auf die mögliche Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 852 BGB. Denn eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt nach § 209 Abs. 1 BGB allein durch gerichtliche Geltendmachung (des Amtshaftungsanspruchs vor dem zuständigen Zivilgericht) bzw. durch Durchführung einer der Erhebung der Klage gleichgestellten Maßnahme des § 209 Abs. 2 BGB. Hierzu gehört die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht. Es ist auch kein sonstiger Tatbestand einer Unterbrechung (§§ 208 ff. BGB) oder Hemmung der Verjährung (§§ 202 ff. BGB) ersichtlich, so daß das FG nach Auffassung des Senats mit Recht davon ausgehen durfte, daß ein möglicher Amtshaftungsanspruch infolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 BGB verjährt sei und dadurch mithin kein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage begründet werden könne. Im übrigen kann durch ein bei der Finanzbehörde eingelegtes Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht die Verjährung des bei den Zivilgerichten zu verfolgenden Amtshaftungsanspruchs unterbrochen werden (vgl. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., 1999, § 209 Rz. 24, m.w.N.).

b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß und inwieweit dem Urteil des FG ein Rechtssatz zugrunde liegt, der mit einer ebenfalls tragenden Erwägung einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht übereinstimmt (Fall der Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

c) Schließlich sind für den Senat auch keine Verfahrensfehler des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erkennbar.

Die von der Klägerin gerügte unterlassene Verbindung ihres Verfahrens mit dem des Herrn B begründet keinen Verfahrensfehler. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. Juli 1998 VII S 11/98 (BFH/NV 1999, 201; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG-Beschluß vom 2. Dezember 1998 1 BvR 1895/98) über das Richterablehnungsgesuch der Klägerin ausgeführt hat, steht die Entscheidung über die beantragte Verbindung von Verfahren im Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 FGO); Beschlüsse darüber bedürfen keiner Begründung (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO) und sind nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO). Deshalb kann auf die Unterlassung der Verbindung von Verfahren durch das FG auch keine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden, es sei denn, das FG hat willkürlich gehandelt (BFH-Beschluß vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329). Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, zumal das FG seine Entscheidung ausdrücklich mit der teilweisen unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Rechtslage begründet hat.

Ob die zahlreichen Fehler, die das FA nach Auffassung der Klägerin begangen haben soll (III. bis VI. der PKH-Antragsschrift), Verfahrensfehler darstellen, kann offenbleiben, da nur Verfahrensfehler des Gerichts die Zulassung der Revision begründen können (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1996 X B 129/95, BFH/NV 1996, 835). Solche sind aber unter den dort gemachten Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin das Übergehen von Beweisanträgen zur Sache durch das FG gerügt haben sollte (V. der PKH-Antragsschrift), ist darauf hinzuweisen, daß das FG bei einer nach seiner Auffassung gegebenen Unzulässigkeit der Klage nicht verpflichtet war, solchen Beweisanträgen zur Sache stattzugeben, da eine Aufklärung der Sache nichts an der Unzulässigkeit der Klage geändert hätte. Im übrigen hat der Senat das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen die Einzelrichterin, wie bereits ausgeführt, rechtskräftig abgewiesen, so daß die weiteren Ausführungen der Klägerin hierzu nicht sachdienlich sind. Schließlich kam auch eine Aussetzung des Verfahrens durch das FG nach § 74 FGO bis zum Abschluß der Verfahren ... und ... für das FG nicht in Betracht, da seiner Auffassung nach wegen Unzulässigkeit der Klage eine Sachprüfung des Vorbringens gar nicht möglich gewesen wäre (BFH-Beschluß vom 18. Februar 1994 X B 35/93, BFH/NV 1995, 120, m.w.N.). Insgesamt sieht der Senat daher keinerlei Erfolgsaussichten für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG.

3. Angesichts der Begründung, mit der das FG eine Verbindung des Verfahrens der Klägerin mit dem Verfahren des Herrn B abgelehnt hat und in Anbetracht der vom Senat über das PKH-Gesuch der Klägerin vorliegend getroffenen Entscheidung hielt der Senat auch die beantragte Verbindung des PKH-Verfahrens der Klägerin (VII S 5/99) mit demjenigen des Herrn B (VII S 4/99) nicht für geboten (§ 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO).

4. Das mit Schriftsatz der Klägerin vom 11. März 1999 beantragte Ruhen des vorliegenden PKH-Verfahrens, bis demnächst noch ein weiterer für den Sachvortrag relevanter Antrag (aus dem Verfahren 2 K 3068/98) hinzukomme, hielt der Senat, unabhängig von der Reaktion des FA hierauf, nicht für zweckmäßig, weil die Klägerin ihren Antrag auf keinen wichtigen Grund stützen kann. Insbesondere hat der Ausgang des Verfahrens 2 K 3068/98 keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden PKH-Antrags, denn unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens bleibt es jedenfalls dabei, daß die Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist keine erfolgversprechenden Gründe für eine Zulassung der Revision gegen das anzufechtende Urteil des FG geltend gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO).

5. Ebenso hält der Senat die vorab mit Schriftsatz vom 24. April 1999 beantragte Verbindung des vorliegenden PKH-Verfahrens der Klägerin mit dem von Herrn B initiierten PKH-Verfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des FG im Verfahren 2 K 3068/98 des Beschwerdeführers Barth (hiesiges Az. I S 2/99) für nicht zweckmäßig (§ 73 Abs. 1 FGO), weil es sich dabei um ein anderes Verfahren handelt, das hinsichtlich des Vorbringens von Gründen für die Zulassung der Revision eigenständiger Beurteilung unterliegt.



Ende der Entscheidung

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