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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: VII S 57/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. November 2005, mit dem festgestellt wurde, dass der ergangene Gerichtsbescheid als Urteil wirkt und das Verfahren beendet hat, ist abzulehnen.

a) Der von dem Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

b) Der Antrag ist aber unbegründet.

aa) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

bb) Wird PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision beantragt, aber nicht zugleich innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft eingelegt (§ 62a FGO), so kann dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ihm PKH bewilligt wird. Das setzt aber voraus, dass er selbst innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zumindest in laienhafter Weise darstellt, damit der Senat prüfen kann, ob ein Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision gegeben ist (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).

cc) Im Streitfall könnte dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil seinem Vorbringen keiner der in § 115 Abs. 2 FGO als Voraussetzung für die Zulassung der Revision vorgesehenen Gründe zu entnehmen ist. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung eröffnet für sich genommen die revisionsrechtliche Überprüfung der Entscheidung des FG nicht (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 23. November 2005, mit dem dieses im Rahmen einer PKH-Entscheidung den Antrag auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses abgelehnt hat, ist schon deshalb abzulehnen, weil Beschlüsse des FG im Verfahren der PKH unanfechtbar sind (§ 128 Abs. 2 FGO). Damit fehlt von vornherein eine hinreichende Erfolgsaussicht.

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