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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: VII S 9/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Abänderung eines Beschlusses, mit dem der Bundesfinanzhof (BFH) eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat, auf Grund einer "Gegenvorstellung", deren Zulässigkeitsvoraussetzungen in dieser Entscheidung keiner näheren Untersuchung bedürfen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Beschluss greifbar gesetzwidrig ist, d.h. bei verständiger Würdigung des Sachverhalts und einer zumindest vertretbaren Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, was mit der Gegenvorstellung substantiiert darzulegen ist.

Derartige Darlegungen enthält die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgelegte Gegenvorstellung nicht.

Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des beschließenden Senats im vorletzten Absatz seines Beschlusses, nämlich dass auf Grund der Angaben des Klägers in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Frist zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht beurteilt werden könne, ob die insofern einschlägige Frist für einen solchen Antrag eingehalten worden ist. Der Kläger übersieht jedoch zunächst, dass diese Frist nicht, wie er meint, zwei Wochen, sondern nach der hier anzuwendenden geltenden Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Monat beträgt. Vor allem aber übersieht der Kläger, dass die eben bezeichneten Darlegungen des Senats seine Entscheidung nicht tragen, sondern nur zusätzlich verdeutlichen sollen, dass das Vorbringen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausreichend substantiiert war, und dass sie sich überdies nicht darauf beziehen, wann die Unkenntnis des Vertreters des Klägers über den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist behoben worden ist, sondern wann er die zur Begründung der Beschwerde erforderlichen Informationen erhalten hat oder hätte erhalten können. Dazu ergibt sich nichts aus den aktenkundigen Vorgängen über den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, dass die Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur einmal verlängert werden kann.

Der angegriffene Beschluss des Senats ist auch nicht, wie die Beschwerde offenbar meint, insofern greifbar gesetzwidrig, als der Senat in der Krankheit des Klägers keinen Grund für die Entschuldigung der Fristversäumnis gefunden hat. Es ist vielmehr nicht einmal nachvollziehbar, weshalb den Kläger seine Krankheit daran gehindert haben soll, seinen Prozessbevollmächtigten über die für das Beschwerdevorbringen erforderliche Tatsache, dass ein Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt worden sei, rechtzeitig durch ein entsprechendes Telefongespräch und die Übermittlung eines entsprechenden Schreibens und des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG), z.B. durch Telefax, rechtzeitig zu informieren, zumal dem Kläger als ehemaligen Steuerberater die dafür erforderliche geistige Wendigkeit und Vertrautheit im Umgang mit Telefon und Telefax ohne weiteres zuzutrauen ist. Es ist jedenfalls weder dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb eine Reise des Klägers zur Kanzlei seines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sein soll, und es ist auch nicht dargelegt und nachvollziehbar, warum der Kläger die Strapazen einer solchen Reise, die er hervorhebt, leichter ertragen haben will, nachdem die Frist für die Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt worden ist.

Soweit dem Vorbringen der Gegenvorstellung, bei dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf erneute Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde sei die restriktive Rechtsprechung des BFH zu § 116 (Abs. 3 Satz 4) FGO übersehen worden, entnommen werden soll, in dieser Rechtsunkenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers liege ein Wiedereinsetzungsgrund, ist die dem angegriffenen Beschluss des Senats zu Grunde liegende entgegengesetzte Würdigung nicht greifbar gesetzwidrig; sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, dass Rechtsunkenntnis zumal eines Rechtsanwalts grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, zumal wenn --wie hier-- der Wortlaut des Gesetzes nahezu eindeutig ist, die Rechtsunkenntnis also auf mangelnder Gesetzeslektüre und einer Gleichsetzung von Verschiedenem beruht, nämlich den Möglichkeiten einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist mit den Möglichkeiten einer Verlängerung der Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Weiter rügt der Kläger mit der Gegenvorstellung, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss verkannt, dass eine Akteneinsicht zur Begründung einer Revision oder auch jeglichen anderen Rechtsmittels "fast immer" erforderlich sei. Auch damit wird die greifbare Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht aufgezeigt. Es ist nämlich weder dargelegt oder auch nur erkennbar, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers annehmen konnte und auch angenommen hat, dass er nur anhand der Akten die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision würde begründen können, noch ist dargelegt, warum er nicht den schließlich aus dem angefochtenen Urteil selbst abgeleiteten (vermeintlichen) Revisionszulassungsgrund fristgerecht vorgetragen hat, selbst wenn er die Erwartung gehabt haben mag, anhand Einsicht in die Akten weitere Revisionszulassungsgründe aufzuspüren, welche er dann ggf. unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der insoweit versäumten Beschwerdefrist hätte nachtragen können.

Wenn der Kläger schließlich in der Gegenvorstellung rügt, die Frist zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sei überhaupt nicht versäumt worden --der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also ins Leere gegangen--, weil bereits sein Schriftsatz vom 4. Juli 2005 eine ausreichende Begründung der Beschwerde enthalten habe, ist auch sein diesbezügliches Vorbringen nicht ausreichend, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Senats vom 15. Dezember 2005 darzutun. Dazu genügt der Hinweis auf die wenn nicht zutreffenden, so doch nicht greifbar gesetzwidrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils des FG zur Frage der Terminsverlegung, denen der Kläger nichts entgegenzusetzen gewusst hat. Schon deshalb hatte der beschließende Senat, anders als der Kläger in der Gegenvorstellung vorträgt, keinen Anlass hierauf einzugehen. Überdies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist selbst sinngemäß zu erkennen gegeben, dass er die von dem Kläger persönlich abgegebene Begründung für seine Beschwerde nicht für nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend halte.

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