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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: VIII B 100/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 55 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 114
AO 1977 § 122 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung verspricht nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 am 3. Mai 1999 erhobene Klage bereits deshalb nach Ablauf der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit verspätet erhoben worden ist, weil die die Einkommensteuerbescheide betreffende Einspruchsentscheidung ausweislich der Steuerakten am 5. März 1999 zur Post gegeben wurde. Selbst wenn man --zugunsten des Antragstellers-- davon ausgeht, dass sein Sachvortrag geeignet sein könnte, die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu erschüttern (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1992 VI B 99/91, BFH/NV 1993, 75), und demgemäß der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den Zugang der Rechtsbehelfsentscheidung nachweisen müsste, wäre die vom FG nach den allgemeinen Beweisregeln vorgenommene Beweiswürdigung zum tatsächlichen Bekanntgabezeitpunkt bei der auch im Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BFH-Beschluss 27. Oktober 1998 VII B 101/98, BFH/NV 1999, 738).

Zutreffend hat das FG hierbei vor allem berücksichtigt, dass der Antragsteller noch in seiner Klageschrift ausgeführt hat, die Einspruchsentscheidung sei ihm am 31. März 1999 zugegangen und die Frist am "nächste(n) Werktag nach 31.04 = 03.05.1999" abgelaufen. Bereits der Umstand, dass der Antragsteller selbst den Fristablauf --wenn auch fehlerhaft (vgl. § 188 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- i.V.m. § 54 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO)-- berechnete, spricht gegen den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. Mai 1999 vorgetragenen Geschehensablauf, nach dem ihm beim Abfassen der Klageschrift ein "Schreibfehler" unterlaufen sei, da er die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am 2. April 1999 erhalten habe. Hinzu kommt, dass --wie aus einem entsprechenden Aktenvermerk des FA ersichtlich-- der Antragsteller auch anlässlich eines Telefongesprächs am 3. Mai 1999 gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter erklärte, die Rechtsbehelfsentscheidung sei ihm am 31. März 1999 zugegangen. Soweit der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, der Vermerk könne "..., mit Maschine, kaum noch am 3. Mai 1999 nach dem Anruf (16.20 Uhr) geschrieben worden sein ...", ist der Vortrag nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern auch im Hinblick auf die unwidersprochen gebliebene Erwiderung des FA, mit der die inhaltliche Richtigkeit des Aktenvermerks ausdrücklich bestätigt wurde, unsubstantiiert. Schließlich spricht für die Beweiswürdigung des FG, dass --worauf die Vorinstanz gleichfalls hingewiesen hat-- die (nunmehr) geltend gemachte Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an einem allgemeinen Feiertag (Karfreitag, den 2. April 1999) für den Antragsteller Anlass hätte geben müssen, bereits mit der Erhebung der Klage die Umstände des Zugangs konkret darzulegen.

Der Antragsteller ist gemäß § 55 Abs. 1 FGO insbesondere über die Klagefrist sowie ihren Beginn schriftlich belehrt worden (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 55 Rz. 16).

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden; auch geben die Steuerakten hierfür keinerlei Anhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.



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