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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.1999
Aktenzeichen: VIII B 101/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Revisionsgerichts ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die einander gegenübergestellten Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 30. März 1993 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Die Kläger haben zur Bezeichnung der behaupteten Abweichung lediglich vorgetragen, der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 69/93 (BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725) den Rechtssatz aufgestellt, eine Rückzahlung von Nennkapital bereits vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der beschlossenen Kapitalherabsetzung sei als solche zu behandeln, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen hätten, was zum handelsrechtlichen Wirksamwerden erforderlich sei, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt seien. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht schlüssig, daß das FG im angefochtenen Urteil einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Davon abgesehen liegt die behauptete Divergenz nicht vor. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt voraus, daß das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106). Im vorliegenden Fall geht es --anders als im Urteilsfall in BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725-- nicht um die steuerrechtliche Beurteilung einer Rückzahlung von Kapital vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden einer beschlossenen Kapitalherabsetzung, sondern um die Frage, wann die rechtswirksame Einbringung von Gesellschaftsanteilen bei der Sachgründung einer GmbH vorgenommen worden ist.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierfür reicht die bloße Behauptung, eine bestimmte Rechtsfrage bedürfe der Klärung durch den BFH, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Daran fehlt es im Streitfall.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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