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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: VIII B 107/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn jedenfalls ist die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, ob der Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) behinderungsbedingt im Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2001 außerstande gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, unbegründet.

Zwar kann im Übergehen eines Beweisantrages ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen; gleichermaßen kann der Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO beinhalten, sofern dem FG die erforderliche eigene Sachkunde fehlt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 22; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG seine Sachaufklärungspflicht bereits deshalb nicht verletzt, weil es die insgesamt fünf ihm vorliegenden ärztlichen Äußerungen zum Krankheitszustand des S vom 21. März 2000 (Psychosomatische Fachklinik), vom 23. Mai 2000 (ärztliches Attest Dr. X) und vom 31. Juli 2000 bzw. vom 19. September 2001 und vom 18. Juni 2002 (jeweils Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) seiner Entscheidungsfindung sämtlich zugrunde gelegt hat. Dabei hat sich das FG mit den ärztlichen Äußerungen auseinander gesetzt, diese einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und aus dem spezifischen Krankheitsbild des S und den Umständen des Einzelfalles den Schluss gezogen, aufgrund des dem S attestierten Krankheitsbildes könne lediglich von einer vorübergehenden Krankheit und einer dadurch nur zeitweise eingeschränkten Fähigkeit zum Selbstunterhalt gesprochen werden. Dafür spreche auch, dass S am 22. März 2000 als prinzipiell arbeitsfähig aus der Psychosomatischen Fachklinik entlassen worden sei.

Zwar mag diese Beurteilung des FG nicht die einzig mögliche sein; sie leidet aber weder unter Verfahrensfehlern, noch unter einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und ist deshalb revisionsrechtlich bindend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das FG kein weiteres Sachverständigengut-achten eingeholt hat. Angesichts der bereits vorliegenden gut-achterlichen Äußerungen hätte für die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann Anlass bestanden, wenn die bisherigen ärztlichen Einschätzungen hinsichtlich des Krankheitsbildes des S nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen hätten, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen worden wären (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, BFH/NV 2003, 626, m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte sind jedoch nicht erkennbar. Inhaltlich wendet sich der Kläger mit der Rüge, das FG hätte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, vielmehr gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Auf die Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann ein Verfahrensmangel aber nicht gestützt werden. Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Revisionsverfahren entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

Der Senat sieht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.

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