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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: VIII B 109/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 90 Abs. 2
AO 1977 § 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, muß der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer für den Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage schlüssig darlegen. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und darlegt, weshalb diese aufgrund der vorliegenden Entscheidungen des BFH noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Zu den Voraussetzungen und zum Umfang der erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie zum Verhältnis der erhöhten Mitwirkungspflicht zum Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO 1977 liegt bereits eine umfangreiche Judikatur des BFH vor (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 1997 I B 123/95, BFH/NV 1997, 730; vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32; Urteile vom 17. Juli 1968 I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695; vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12; vom 19. Juni 1985 I R 109/82, BFH/NV 1986, 249; vom 9. August 1991 III R 129/85, BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55; vom 20. Juli 1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 140; vom 22. Oktober 1986 I R 128/83, BFHE 148, 278, BStBl II 1987, 253; vgl. ferner die Nachweise bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 90 AO 1977 Tz. 11 ff.; Kempermann, Finanz-Rundschau 1990, 437). Der BFH hat insbesondere wiederholt darauf hingewiesen, daß es dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt zu entscheiden, welche Nachweise im konkreten Fall als "erforderliche Beweismittel" anzusehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juli 1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229, und in BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 140). Er hat ferner klargestellt, daß die in § 90 Abs. 2 AO 1977 normierte erweiterte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen zugleich die Grenze für die Sachaufklärungspflicht des FG absteckt. Sie liegt dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 16. April 1980 I R 75/78, BFHE 133, 19, BStBl II 1981, 492). Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen nicht bereits aufgrund der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Grundlagen und zum Umfang der Beweisbeschaffungspflicht des § 90 Abs. 2 AO 1977 beantwortet werden können.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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