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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: VIII B 11/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sollte die Beschwerde zulässig sein, ist sie jedenfalls unbegründet. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Beschwerde geltend, das Finanzgericht (FG) habe in seiner Entscheidung verschiedene als Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 16. August 1991 eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen wird sinngemäß die Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die vollständige Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 1987 II B 86/87, BFH/NV 1988, 785). Die Rüge, das FG habe § 96 Abs. 1 FGO verletzt, ist nur dann begründet, wenn die nach Ansicht des Klägers nicht beachteten Tatsachen oder Beweismittel auch auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG für dessen Entscheidung erheblich waren (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412, m.w.N.). Kein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, diese aber anders gewürdigt hat, als vom Kläger angestrebt (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).

2. Die Behauptung, das FG habe bei seiner Entscheidung die Ergebnisvorschau der KG für das Jahr 1982, mit der ein positives Jahresergebnis vorhergesagt worden sei, nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Vielmehr hat das FG in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt, weshalb es dem Vorbringen des Klägers, bei der KG habe es sich im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen noch um ein relativ gesundes Unternehmen gehandelt, nicht folgen könne. Unrichtig ist ferner die weitere Behauptung des Klägers, das FG habe das Schreiben der Geschäftsleitung der KG vom 18. März 1981 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 16. August 1991) nicht berücksichtigt, aus dem hervorgehe, daß die stillen Reserven des Unternehmens der KG in 1981 noch mehr als 5 Mio DM betragen hätten. Auch mit diesem Sachvortrag des Klägers hat sich das FG in den Gründen seiner Entscheidung eingehend auseinandergesetzt. Das gilt auch für die weitere Behauptung des Klägers, aus dem Inhalt der Anlage 6 zur Klageschrift ergebe sich, daß der erhebliche Verlust des Jahres 1982 auf Umstände zurückzuführen sei, die erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus der KG eingetreten seien. Auch insoweit hat das FG unter Bezugnahme auf den Bericht des Konkursverwalters substantiiert dargelegt, weshalb es dem Vorbringen des Klägers nicht folgen könne.

Letztlich wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des FG. Mit der Rüge, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, wird jedoch kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler geltend gemacht, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 412 und in BFH/NV 1997, 246).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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