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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 110/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 15
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen der Kläger wegen vermeintlicher Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) sowie wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflichten durch das Finanzgericht --FG-- (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hinreichend substantiiert dargelegt worden sind (allgemein zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110, m.w.N.; vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465).

Bei einer sog. kumulativen Begründung, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1465; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris).

Dies ist hinsichtlich der Begründung des FG, es liege ein Risikogeschäft sowie der Erwerb eines betriebsschädlichen Wirtschaftsgutes vor, indes durch die fachkundig vertretenen Kläger nicht geschehen.

2. Die Kläger beanstanden lediglich, das FG habe in der Urteilsbegründung bezüglich des von ihnen geltend gemachten erweiterten Unternehmenszweckes des Erwerbs von Firmenbeteiligungen zu Sanierungszwecken angemerkt, dies spräche dann eher für eine gewerbliche Betätigung des Klägers i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), habe es indes unterlassen, die Qualifizierung abschließend zu prüfen. Im Falle einer gewerblichen Tätigkeit wäre es indes auf die Begründung als Risikogeschäft bzw. betriebsschädlichen Wirtschaftsgut nicht mehr angekommen.

a) Damit machen die Kläger indes Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die grundsätzlich keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erfüllen.

Von vornherein unbeachtlich sind nämlich Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Die Kläger haben auch keinen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhaltes durch das FG hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

Für einen derartigen Mangel eines angefochtenen Urteils kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Die Zuordnung zum notwendigen wie auch zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt auch bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG das objektive Merkmal der Eignung voraus, den Betrieb zu fördern sowie ebenso das subjektive Merkmal einer eindeutig erkennbaren Widmungsentscheidung (BFH-Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; BFH-Beschluss vom 2. Mai 2001 X B 10/01, juris, m.w.N.).

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Betriebsvermögenseigenschaft im Einzelfall auszuschließen ist, wenn bereits beim Erwerb erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, m.w.N.; vom 27. Juni 2006 VIII R 31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874; vom 25. November 2004 IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354; vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466; vom 11. Oktober 1988 VIII R 237/83, BFH/NV 1989, 305; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563).

Dasselbe gilt für reine Risikogeschäfte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466; BFH-Beschluss vom 20. Februar 2001 IV B 75/00, juris). Derartige Wirtschaftsgüter sind vielmehr notwendiges Privatvermögen.

Selbst wenn das FG in Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe im Streitfall zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen wäre, so handelte es sich allenfalls um einen schlichten Subsumtionsmangel, der nicht zur Zulassung der Revision führt, sondern allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision erheblich sein könnte (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477).

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