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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: VIII B 111/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht schlüssig dargelegt.

Zum einen genügt es nicht, einen Zulassungsgrund in Bezug auf nur eine Begründung geltend zu machen, wenn das Finanzgericht (FG) das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26, und Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das FG hat sein Urteil auf die Erfüllung der Voraussetzungen sowohl des Sonderbetriebsvermögens I als auch des Sonderbetriebsvermögens II gestützt; die Klägerin und Beschwerdeführerin hätte sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, nur eine Divergenz des Urteils zur Rechtsprechung des BFH zum Sonderbetriebsvermögen II zu rügen.

Hinzu kommt, dass das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH zum Sonderbetriebsvermögen II entwickelten Grundsätzen ausgegangen ist, nach denen bei der Prüfung des Veranlassungszusammenhangs der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen der Besitzgesellschaft alle erkennbaren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715, unter II.2. und 3. der Gründe). Es könnte also allenfalls eine fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls und eine unzutreffende Würdigung der festgestellten Indizien vorliegen. Das reicht zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110, ständige Rechtsprechung).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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