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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: VIII B 114/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Macht ein Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, daß der Kläger die Rechtsfrage bezeichnet und des weiteren substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 17. August 1995 II B 20/95, BFH/NV 1996, 261). Ist die Rechtsfrage vom BFH bereits entschieden worden, so ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu dem betreffenden Problemkreis erforderlich und auszuführen, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179; vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 62).

2. Diese Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt die Beschwerde nicht. Der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) enthält keine substantiierten und konkreten Ausführungen zur Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit. Vielmehr hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, daß die Klärung der Frage, unter welchen konkreten Umständen Fehler bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids führten, im allgemeinen Interesse liege. Des weiteren fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der bislang vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage und an einer Begründung, weshalb trotz dieser Entscheidungen die aufgeworfene Rechtsfrage gleichwohl als ungeklärt anzusehen sei. Durch den BFH ist nämlich bereits entschieden, daß eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach selbst grobe Schätzungsfehler nicht zur Nichtigkeit des Bescheids führen (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 X B 123/93, BFH/NV 1995, 661, m.w.N.; vom 18. Februar 1997 X B 256/96, BFH/NV 1997, 593), erst dann in Betracht kommt, wenn das Finanzamt in willkürlicher Weise bewußt zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (BFH-Beschluß vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259).

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, daß das Finanzgericht (FG) verkannt habe, daß ausnahmsweise grobe Schätzungsfehler zur Nichtigkeit des Steuerbescheids führen könnten und daß im Streitfall eine solche Ausnahme gegeben sei, erhebt er einen im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision unbeachtlichen Vorwurf einer unzutreffenden Rechtsanwendung durch das FG (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.).

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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