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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 117/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 24 Nr. 1
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den behaupteten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan.

1. Die Kläger begehren für einen an den Kläger aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse ausbezahlten Differenzbetrag einer kapitalisierten Altersversorgung die vom Finanzgericht (FG) versagte Anwendung der Tarifermäßigung nach § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung und berufen sich dazu ohne nähere Ausführungen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349) und vom 14. Januar 2004 X R 37/02 (BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493).

2. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

3. Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, haben die Kläger weder schlüssig dargetan noch sind angesichts der ausführlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das FG Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Dafür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine allenfalls fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

4. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Insbesondere ist auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Die Kläger haben weder aus den zitierten BFH-Urteilen abstrakte tragende Rechtssätze entnommen noch zur Kenntlichmachung einer Abweichung einen derartigen divergierenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil gegenübergestellt.

Das FG hat in Anwendung der in dem angefochtenen Urteil zitierten BFH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für möglicherweise tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigungszahlungen an den Kläger verneint.

Das vom FG u.a. insoweit herangezogene BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 55/04 (BFH/NV 2006, 2042) nimmt auch auf das von den Klägern benannte BFH-Urteil in BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349 ausdrücklich Bezug, wonach unter Änderung der früheren Rechtsprechung auch dann eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen kann, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder bei Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.

Im Streitfall hat der Kläger indes den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassten Betrag nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO den BFH auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bindenden Feststellungen in Erfüllung der ursprünglichen Pensionszusage erhalten.

Hinsichtlich des als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erfassten, aus dem dynamischen Zuwachs einer von der GmbH abgeschlossenen Lebensversicherung erhaltenen weiteren Betrages hat das FG unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH in BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 zwar eine Tarifermäßigung auch für vGA, soweit sie die Voraussetzungen nach § 24 Nr. 1 EStG erfüllen, nicht ausgeschlossen, indes im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen der letztgenannten Norm verneint.

Eine ausdrückliche oder auch nur konkludente Divergenz ist damit nicht ersichtlich.

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