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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: VIII B 120/00
Rechtsgebiete: EStG, EStG 1995, FGO


Vorschriften:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b
EStG 1995 § 52 Abs. 12 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung des Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) dargelegt (zur zeitlichen Geltung von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Soweit geltend gemacht wird, zu der Frage, ob die Besicherung von nach dem 13. Februar 1992 gewährten Darlehen die Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebensfall enthalten sind, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG 1995 (jetzt: § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) zur Folge hat, liege eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil allein der Hinweis darauf, der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu einem vergleichbaren Fall noch nicht Stellung genommen, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzutun. Hierfür wäre zumindest die Darlegung erforderlich gewesen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).

Auch der Vortrag des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die Versteuerung der Zinsen zur Wehr zu setzen, zudem seien seine rechtlichen Interessen unzureichend berücksichtigt worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Sollten diese Erwägungen darauf zielen, dass für den Gesetzgeber die Verpflichtung bestanden habe, für vor dem 14. Februar 1992 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge eine weitergehende Übergangsregelung zu treffen, so wäre insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1992 2 BvR 1510/92 (Steuer-Eildienst 1992, 614) erforderlich gewesen.

Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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