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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: VIII B 122/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr in den Gründen des Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) rechtfertigen könnten. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

2. Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zulässige Gegenvorstellung gegen den angefochtenen Beschluss (insbesondere im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung des FG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) eine Überprüfung der Entscheidung des FG durch den BFH begehren. Der BFH ist dafür jedoch nicht zuständig, denn die Gegenvorstellung kann lediglich mit dem Ziel einer Überprüfung der Entscheidung durch das FG erhoben werden, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 6. November 1995 III B 135/95, BFH/NV 1996, 414; vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340; vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131, und vom 26. Juli 2001 X B 44/01, juris).

3. Auch das von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsmittel einer "außerordentlichen Beschwerde" ist im Streitfall nicht gegeben. Zum einen kann die von einem Rechtsanwalt und Notar eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht in eine "außerordentliche Beschwerde" umgedeutet werden. Dem steht die Bezeichnung des eingelegten Rechtsbehelfs als "Nichtzulassungsbeschwerde" entgegen. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, m.w.N.; vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341). Zum anderen wird die Statthaftigkeit eines solchen --in der FGO nicht vorgesehenen Ausnahme-Rechtsmittels-- in der Rechtsprechung bislang allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen. Dies sind Fälle, in denen die gerichtliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. Der BFH hat eine derartige Gesetzeswidrigkeit angenommen, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60, m.w.N.). Das Vorliegen derartig schwerwiegender Gründe haben die Antragsteller weder substantiiert vorgetragen, noch lassen sich solche den dem Gericht vorliegenden Akten entnehmen.

Ende der Entscheidung

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