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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: VIII B 126/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1
FGO § 121
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die vom Senat gemäß §§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760).

1. Der Senat entscheidet abschließend über die Beschwerden. Ergeht während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ein Änderungsbescheid, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegt und den er zugleich zum Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde erklärt, so ist der Antrag nach § 68 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zulässig gestellt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1994 IV R 134/92, BFH/NV 1995, 114, unter 1. der Gründe, und BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996 I B 110/95, BFH/NV 1997, 27, unter 1. am Ende der Gründe). Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht auszusetzen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 27, und vom 11. September 1997 VIII B 101/96, BFH/NV 1998, 452; vgl. auch Urteile vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFH/NV 1998, 768, und vom 4. November 1999 IV R 101/91, BFH/NV 2000, 718).

2. Hinsichtlich der Feststellung des Finanzgerichts (FG), die Tochter sei Alleinerbin seiner Ehefrau gewesen, hätte der Kläger und Beschwerdeführer die Berichtigung des Tatbestandes beantragen (§ 108 FGO, und dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 32, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 94, jeweils m.w.N.) und hinsichtlich der fehlenden Beiladung der Schwester der Ehefrau die Beiladungsvoraussetzungen schlüssig darlegen müssen (vgl. dazu u.a. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65, m.w.N.). Im Übrigen ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch sind die angeblichen Verfahrensfehler schlüssig bezeichnet. Die Entscheidung ergeht insoweit ohne Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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