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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2002
Aktenzeichen: VIII B 127/02
Rechtsgebiete: UmwVO, FGO


Vorschriften:

UmwVO § 4
UmwVO § 5 Abs. 1
UmwVO § 5 Abs. 1 Satz 2
UmwVO § 5 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

Die von der Klägerin für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob der ihr am Gesamtvermögen der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) zustehende Anteil, den sie darlehenshalber an die neu gegründete GmbH hingegeben hat, gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (UmwVO) vom 8. März 1990 (GBl DDR I Nr. 18 vom 19. März 1990, 164) steuerfrei ist, ist offensichtlich so zu beantworten, wie das Finanzgericht (FG) das getan hat. Es fehlt daher an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage (vgl. zu den Anforderungen Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Wie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 UmwVO ergibt, sind steuerfrei nur solche Anteile aus unteilbaren Fonds, die bei der Umwandlung nach § 4 UmwVO in die neue Gesellschaft eingebracht worden sind. Die PGH-Mitglieder hingegen, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, erhalten ihren in die PGH eingebrachten persönlichen Anteil ausgezahlt, wobei die ausgezahlten Anteile nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 5 Abs. 3 UmwVO der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung der persönlichen Anteile bzw. deren Umwandlung in ein Darlehen steuerfrei sein sollen, sind der Regelung nicht zu entnehmen, vielmehr sollen nach § 5 Abs. 1 UmwVO ausdrücklich nur die eingebrachten Anteile aus den unteilbaren Fonds steuerfrei sein.

Soweit die Klägerin vorbringt, die Vereinbarung vom 8. Oktober 1990 beinhalte keinen Darlehensvertrag, sondern eine nach § 5 Abs. 1 UmwVO steuerfreie stille Beteiligung an der neu gegründeten GmbH, rügt sie im Ergebnis eine fehlerhafte Vertragsauslegung durch das FG. Eine Vertragsauslegung durch das FG, die --wie im Streitfall-- den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) entspricht und offensichtlich nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist für den BFH als Revisionsgericht aber bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), selbst wenn sie nicht zwingend, aber doch möglich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; vom 24. August 2001 XI B 87/00, BFH/NV 2002, 199).

2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Zwar umfasst der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO vorgesehene Revisionszulassungsgrund nicht nur die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., sondern geht darüber hinaus (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Selbst wenn man an das Erfordernis einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur geringe Anforderungen stellen wollte, so verlangt die Darlegung der Voraussetzungen jedoch mindestens, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Zwar bezeichnet die Klägerin mit dem Urteil des Thüringer FG vom 24. Februar 2000 IV 208/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1258) eine Entscheidung, von der das angefochtene FG-Urteil abweichen soll. Da sich das angefochtene Urteil mit dem Urteil des Thüringer FG aber ausdrücklich auseinander gesetzt hat, hätte die Klägerin die tragenden Rechtssätze beider Urteile und insbesondere die Abweichung bezeichnen müssen. Das gilt umso mehr, als das FG zu dem Schluss gekommen ist, eine Abweichung vom Urteil des Thüringer FG liege nicht vor, da dieses einen anderen Sachverhalt betreffe. Denn nur bei gleich gelagertem Sachverhalt kommt eine Abweichung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 IX B 108/99, BFH/NV 2000, 1215).

3. Dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert, hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Eine solche ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerde nicht.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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