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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: VIII B 129/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 8
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstoßen und dadurch einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen, nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise erhoben. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Schlüssigkeit der Rüge darzulegen (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, 638):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich- rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluss vom 5. Mai 1997 V B 63/96, BFH/NV 1997, 818).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil der Kläger weder dargelegt hat, welche konkrete Tatsache er durch die Benennung der Zeugin unter Beweis gestellt hat, noch in welchem Schriftsatz dies geschehen sei. Deshalb kann offen bleiben, ob die Ausführungen des Klägers dazu, weshalb er die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, für die Annahme ausgereicht hätten, es habe kein Rügeverzicht (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) vorgelegen.

2. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Er hat nicht geltend gemacht, dass das FG seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt hat, zu denen er, der Kläger, sich nicht habe äußern können (vgl. § 96 Abs. 2 FGO). Er hat in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 ausdrücklich eingeräumt, dass das angefochtene Urteil keine so genannte Überraschungsentscheidung sei.

Soweit er in diesem Schriftsatz klarstellend erläutert, er sehe die Gehörsverletzung darin, dass das FG ihn nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf seine, des FG, Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Innehabens, Beibehaltens und des Benutzens einer Wohnung i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) hingewiesen habe, hat er einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht ordnungsgemäß gerügt. Der Kläger macht damit sinngemäß einen Verstoß des FG gegen seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) geltend. Die Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, ist aber nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beschwerdeführer einen nachvollziehbaren Grund dafür anführt, aus dem für das FG ein Anlass zu einem Hinweis bestanden hat. Einen solchen nachvollziehbaren Grund hat der Kläger im Streitfall nicht vorgetragen. Der von ihm angeführte Grund, dass die Beurteilung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liege, erklärt nicht, weshalb das FG ihn vor der mündlichen Verhandlung über die Auslegung des Tatbestands des § 8 AO 1977 hätte informieren müssen. Ein solcher Hinweis hätte allenfalls dann geboten sein können, wenn das FG eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung dieser Vorschrift beabsichtigt hätte. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr beruht das angefochtene Urteil auf den in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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