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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: VIII B 13/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 110
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Die Kläger haben nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert oder dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich ist.

Die Kläger messen der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob einem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in eine gesetzliche Frist zu gewähren ist, die er ohne Verschulden deshalb versäumt hat, weil er infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage den anzufechtenden Verwaltungsakt für rechtmäßig hielt und deshalb das gegebene Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegte". Diese Frage ist nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich. Denn das Finanzgericht (FG) geht auf Seite 8 seines Urteils von einem Verschulden der Kläger aus. Diese Wertung des FG steht auch im Einklang mit den in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Grundsätzen. Danach wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N.). Irrtümer über materielles Recht begründen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Wiedereinsetzung (vgl. die umfangreichen Nachweise auf Seite 6 des FG-Urteils), weil hier dem Steuerpflichtigen zugemutet wird, sich rechtzeitig ausreichend zu informieren (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717; vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65). Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass derjenige, der sich nicht informiert, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, und der deshalb eine Frist versäumt, nicht ohne Verschulden an einem rechtzeitigen Handeln gehindert ist (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 110 AO Rz. 46).

Eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage, ob ein --möglicher-- Irrtum eines Steuerpflichtigen in einer Frage des materiellen Rechts ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO 1977 ist, ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich. Denn die Kläger haben nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die ständige Rechtsprechung des BFH von den FG nicht beachtet wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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