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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: VIII B 140/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Dies gilt zum einen für den Vortrag, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) den Zufluss von Zinseinnahmen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund einer Kontokorrentabrede mit ihrem Ehemann bejaht habe. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 21.4.2006 in der Sache VIII B 55/05 (betr. Einkommensteuer 1994 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994).

2. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die mit Rücksicht darauf geltend gemachten Zulassungsgründe, dass die Vorinstanz einen gewerblichen Grundstückshandel des Ehemanns der Klägerin (hier: Beteiligung an jungen Unternehmen) verneint und deshalb die Berücksichtigung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) abgelehnt hat.

a) Das FG ist hierbei von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, nach der zum einen für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber einer nur vermögensverwaltenden (privaten) Tätigkeit auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und zum anderen im Rahmen dieser Beurteilung die artspezifischen Besonderheiten der Gegenstände (Wirtschaftsgüter --WG--) des behaupteten Gewerbebetriebs zu berücksichtigen sind. Der An- und Verkauf von Wertpapieren (oder Beteiligungen) überchreitet hiernach die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen, nämlich wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" veralten hat. Beweisanzeichen für eine solche Zuordnung sind --im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung-- vor allem der Umgang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen sowie das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit. Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, wenn der Steuerpflichtige ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnützt und sich "bankentypisch" verhält (vgl. im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26; vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408; vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

b) Die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die nach der Art der gehandelten WG differenzierende Rechtsprechung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoße, ist nicht in schlüssiger Form erhoben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr bedarf es --woran es vorliegend fehlt-- einer substantiierten, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierten rechtlichen Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059; vom 31. Januar 2005 III B 72/03, juris). Nicht durchzugreifen vermag ferner der Vortrag, die Zulassung sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten, weil der BFH bisher noch nicht darüber entschieden habe, ob die von einem Geschäftsbesorger entfalteten Tätigkeiten dem Auftraggeber (hier: Ehemann) zuzurechnen seien und deshalb bei diesem zur Annahme eines Gewerbebetriebs führen könnten. Die Rüge ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Beschwerdeschrift jegliche substantiierte Ausführungen dazu vermissen lässt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 23. Februar 2005 IV B 4/04, juris). Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht ausgeführt hat, hätte im Streitfall insbesondere deshalb Anlass bestanden, die Klärungsfähigkeit der angesprochenen Rechtsfrage darzulegen, weil die Vorinstanz ihrer Beurteilung des Streitfalls die Würdigung der Gesamtumstände des vorgetragenen Sachverhalts zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist die Rechtsfrage geklärt, weil --wie von der Vorinstanz erkannt-- nach der Rechtsprechung des BFH die Tätigkeit eines (fremden) Vermögensverwalters (Geschäftsbesorgers) nicht die Gewerblichkeit des Auftraggebers indiziert (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408 betr. unentgeltliche Beratung durch einen pensionierten Bankdirektor).

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