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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: VIII B 141/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierbei muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung und Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, 710, m.w.N.).

Soweit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden, wird hiermit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer geltend gemachten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Die Beschwerdebegründung entspricht nicht diesen gesetzlichen Anforderungen.

Die Kläger haben als klärungsbedürftig die Rechtsfrage bezeichnet, welche Anforderungen an die Qualifikation eines unbebauten Grundstücks als Objekt im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze zu stellen seien.

Diese Frage wird vor dem Hintergrund des konkreten Falles aufgeworfen, in dem es sich um eine Klein-Parzelle handelt, die weder in irgendeiner Form bebaut werden könne noch im Geschäftsverkehr mit einer gedachten Vielzahl von Interessenten einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert habe.

Die bislang im Schrifttum und in der Rechtsprechung vorgenommenen Abgrenzungen reichten nach Auffassung der Kläger für die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit nicht aus.

Der Große Senat des BFH hat im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) die vom Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil u.a. für die Objektbestimmung herangezogenen Urteile des BFH vom 18. Mai 1999 I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) und vom 15. März 2000 X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) ausdrücklich bestätigt, wonach Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze nicht nur Einfamilien- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein könnten und es hierbei weder auf die Größe und den Wert der einzelnen Objekte noch auf deren Nutzungsart ankomme (vgl. ferner BFH-Urteil vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35). Die Indizwirkung der zahlenmäßigen Voraussetzungen hängt von diesen Umständen nicht ab (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 9/98, BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571). Es muss sich lediglich um ein selbständig veräußerbares und nutzbares Objekt handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2003 X B 117/03, juris).

Sind die Grundstücke getrennt im Grundbuch erfasst, so ist es unerheblich, ob etwa ein Grundstück nur über ein Wegerecht erschlossen ist oder ob die Grundstücke gebäudebaulich aneinander gereiht sind. Der nach dem Bewertungsgesetz (BewG) gebotene Maßstab für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit verbietet es, derart unverbundene Gebäude als ein einziges Grundstück zu bewerten. In der Rechtsprechung des BFH werden neben der zivilrechtlichen Qualifizierung des Objekts auch wirtschaftliche Gesichtspunkte mit berücksichtigt. Neben der aus der sachenrechtlichen Qualifizierung folgenden Veräußerbarkeit muss die Immobilie als Voraussetzung für die Annahme eines Objektes auch selbständig genutzt werden können. Nur insoweit wird darauf abgestellt, ob unabhängig von der sachenrechtlichen Qualifizierung des Objektes nach wirtschaftlichen Überlegungen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts (§§ 2 Abs. 1, 93 BewG) vorliegt. Nur wenn dies zu bejahen ist, darf ausnahmsweise von der sachenrechtlichen Qualifizierung abgewichen werden (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 X B 67/02, BFH/NV 2003, 161; vom 5. Februar 2002 X B 69/01, BFH/NV 2002, 782; BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94). Deshalb sind z.B zwei Doppelhaushälften auf einem ungeteilten Grundstück nur als ein Zählobjekt zu erfassen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 56/99, BFHE 204, 93, BStBl II 2004, 227; ferner zum ungeteilten Mehrfamilienhaus als nur ein Zählobjekt BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).

Insbesondere ist für die Annahme eines selbständig veräußerbaren und der selbständigen Nutzung zugänglichen Objektes nicht seine Marktgängigkeit erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich das Objekt leicht oder nur erschwert verkaufen lässt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 782).

Die Rechtsprechung zum Objektbegriff ist vom Vereinfachungszweck bestimmt. So wie einerseits ungeteilte Mehrfamilienhäuser nur als ein Objekt zählen, werden z.B. auch unbebaute Kleingrundstücke, sofern sie veräußerbar und selbständig nutzbar sind, ebenfalls als eigenständiges Objekt gewertet (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950; in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).

Der Senat hat im Urteil vom 30. November 2004 VIII R 15/00 (BFH-Report 2005, 406) ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BFH bestätigt, dass die Grundsätze zum Grundstückshandel auch für den Erwerb und die Veräußerung unbebauten Grundbesitzes gelten, z.B. wenn ein erworbenes Grundstück parzelliert und Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile an mehr als drei Erwerber veräußert werden.

Die selbständige Veräußerbarkeit folgt grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung. Ausnahmen hiervon sind --wie ausgeführt-- allein unter dem rechtlichen Aspekt der wirtschaftlichen Einheit zu machen. Deshalb werden z.B. Garagengrundstücke als sog. "Zubehör"-Räume nicht als selbständiges Zählobjekt erfasst (BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich im Schreiben vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04 (BStBl I 2004, 434) dieser Rechtsprechung des BFH zur Objektbestimmung angeschlossen.

Die Kläger meinen, die "Generalklausel" zur Objektbestimmung könne angesichts weiterer Konkretisierungen im Schrifttum nicht auf die im Streitfall unentgeltlich übertragene, nur 30 qm große Parzelle 119 angewandt werden.

Der Senat ist indes an die mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angefochtenen Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Danach ist eine Teilfläche von 38 qm der ehemaligen Parzelle 119 entgeltlich veräußert worden.

Im Übrigen führen die Kläger nicht aus, wo im Schrifttum welche Konkretisierungsbemühungen vorgenommen worden sein sollen, die ggf. als neue, vom BFH bislang noch nicht gewürdigte Einwendungen gegen seine gefestigte Rechtsprechung verstanden werden könnten.

Ebenso widerspricht die Behauptung der Kläger, das Kleinstgrundstück sei nicht bebaubar gewesen, den getroffenen Feststellungen des FG, wonach die veräußerte Teilfläche tatsächlich bebaut worden ist.

Die Rüge, das FG habe sich nicht mit der Abgrenzung zur Flur- und Grundstücksbereinigung auseinander gesetzt, weicht ebenfalls von den tatsächlichen Feststellungen des FG ab. Soweit im Übrigen eine unzureichende Würdigung des konkreten Sachverhaltes behauptet wird, machen die Kläger damit allenfalls die Fehlerhaftigkeit im Einzelfall geltend, die indes nicht zur Zulassung der Revision führt.

2. Soweit die Kläger hinsichtlich der "Hilfsbegründung", wonach das FG auch ohne Berücksichtigung der Parzelle 119 als viertes Zählobjekt aufgrund einer beim Erwerb des Grundstücks bereits vorhandenen unbedingten Veräußerungsabsicht einen gewerblichen Grundstückshandel bejaht hat, Verfahrensrügen erhoben haben, kann der Senat offen lassen, ob die Verfahrensmängel ordnungsgemäß bezeichnet worden sind.

Ist ein Urteil auf mehrere Gründe gestützt worden, so muss hinsichtlich jeder, das Urteil allein tragenden Begründung mindestens ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO substantiiert dargetan werden und tatsächlich auch vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835; vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563).

Wie unter Ziff. 1. dargetan, fehlt es indes bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hinsichtlich der das Urteil bereits für sich tragenden Begründung, wonach im Streitfall vier Zählobjekte innerhalb kurzer Zeit nach Erwerb des Grundstücks wieder veräußert worden sind.

Ende der Entscheidung

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