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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2002
Aktenzeichen: VIII B 142/01
Rechtsgebiete: AFG, EStG


Vorschriften:

AFG § 45
AFG § 46
AFG § 62a
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFH/NV 2000, 123).

Danach ist die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, in welchem Umfang Leistungen des Arbeitsamtes an ein volljähriges Kind nach §§ 45, 46, 62a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen einer Berufsbildungsmaßnahme nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Bezüge anzurechnen sind und ob die Sachbezugswerte in analoger Anwendung der Grundsätze für die Ermittlung der Werbungskosten wegen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Verpflegungsmehraufwand für drei Monate und Kosten der Unterkunft für bis zu zwei Jahre) außer Ansatz bleiben müssen, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein volljähriges Kind nur dann für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als --im Streitjahr-- 12 000 DM hat. Außer Ansatz bleiben gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nur solche Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind oder --nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. b, cc)-- für besondere Ausbildungszwecke verwendet werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung stellen jedoch nach der Rechtsprechung des BFH keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf dar, so dass die entsprechenden Aufwendungen keine solchen für besondere Ausbildungszwecke sind (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495, unter 2. b). Vielmehr findet die Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder auswärts untergebracht ist und es an der gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt, in der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages hinreichend Berücksichtigung (BFH-Urteil in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. a).

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