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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: VIII B 148/08
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung eine Beschwerde --abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen einer unrechtmäßigen Verwerfung als unzulässig oder einer Entscheidung durch unzuständige Richter-- nicht statthaft ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 3. August 2001 IV B 49/01, BFH/NV 2002, 43; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 94 Rz 21; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 164 Rz 11).

Abgesehen davon muss sich vor dem BFH --auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 30. September 2003 V B 178/03, nicht veröffentlicht)-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

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