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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: VIII B 150/02
Rechtsgebiete: GewStG, FGO


Vorschriften:

GewStG § 8
GewStG § 9
GewStG § 9 Nr. 2a
GewStG § 35b
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die Y-GbR-- vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihr Anlagevermögen an die X-GmbH, an der sie auch als stille Gesellschafterin beteiligt war. Die aus dieser Beteiligung erzielten Erträge wurden in den gegenüber der GmbH ergangenen bestandskräftigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert. Dem Antrag, die Gewinnfeststellungen der Klägerin aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen über die anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 44 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung --KStG a.F.--) zu ändern, entsprach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--). Den weitergehenden Antrag, die Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) um den Gesamtbetrag der vGA nach § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen, lehnte das FA ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2. Der Vortrag der Klägerin genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Soweit mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die Frage, ob bereits eine Umqualifikation von Gewinnen im Gewinnfeststellungsbescheid (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung --AO 1977--) die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG zur Folge habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unklar und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist der Vortrag unschlüssig. Der Hinweis auf das Urteil vom 30. Juni 1964 VI 341/62 U (BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581), das --nach Ansicht der Klägerin-- mit der Entscheidung vom 10. März 1999 XI R 28/98 (BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475) nicht im Einklang stehe, verkennt, dass im Verfahren des VI. Senats nur der Sachverhalt zu beurteilen war, dass der Gewinnfeststellungsbescheid mit Rücksicht auf die Höhe des laufenden Gewinns (oder Verlusts) und damit "die Höhe des der Gewerbesteuer überhaupt unterliegenden Gewinns" geändert wurde. Eine Weiterung dieser Aussage in dem Sinne, dass jede Umqualifikation einzelner Gewinnanteile --auch soweit sie nicht mit einer Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids verbunden ist (hier: in Höhe der "Netto-vGA")-- eine Korrektur des Gewerbesteuermessbescheids gemäß § 35b GewStG zur Folge habe, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

b) Unschlüssig ist ferner die Rüge, eine Revisionsentscheidung sei --aufgrund der Abweichung des FG vom Urteil des BFH vom 20. Januar 1965 I 175/64 S, BFHE 81, 635, BStBl III 1965, 228-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO). Zum einen ist --auch nach den Ausführungen der Beschwerde-- nicht erkennbar, inwieweit das FG von dieser Entscheidung, nach der u.a. die Änderung des Gewinns im Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 35b GewStG in dem neuen Gewerbesteuermessbescheid insoweit zu berücksichtigten ist, als sie die Höhe des Gewerbeertrags beeinflusst, und hiervon auch diejenigen Hinzurechungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) erfasst werden, die "durch die Gewinnänderung nach Grund und Höhe unmittelbar berührt werden", abgewichen ist (zum Begriff der Divergenz vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 49 ff.). Zum anderen beruft sich die Klägerin im Kern lediglich darauf, die Vorinstanz habe die Grundsätze des Urteils in BFHE 81, 635, BStBl III 1965, 228, im Streitfall falsch angewendet. Ein solcher (bloßer) Subsumtionsfehler ist jedoch nicht geeignet, den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 20. Januar 2003 VIII B 76/02, BFH/NV 2003, 1281; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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