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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VIII B 153/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 66 Abs. 2
AO 1977 § 172 ff.
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dass einer Änderung des Kindergeldbescheides für den Zeitraum von September bis Dezember 1998 die Bestandskraft entgegenstehe, steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Umfang der Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden aufgestellt hat. Nach den Urteilen vom 25. Juli 2001 VI R 78/98 (BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88) und VI R 164/98 (BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89) erstreckt und beschränkt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Der BFH hat außerdem mit Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00 (BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296) entschieden, dass einem --neuerlichen-- Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, die Bestandskraft entgegensteht.

Der BFH hat in diesen Entscheidungen auch darauf hingewiesen, dass für ablehnende Bescheide nur die Änderungsmöglichkeiten der §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht zu ziehen seien, u.a. auch die Bestimmung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, nach der Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sind, soweit Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Tatsache in diesem Sinne sei, dass Aufwendungen erbracht worden seien, nicht aber, wie diese rechtlich zu bewerten seien (BFH-Urteil in BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296, unter 4.a der Gründe). Im Streitfall geht es aber allein um diese --der Ablehnung der Kindergeldbewilligung zu Grunde liegende und später vom BFH anders beurteilte-- rechtliche Bewertung.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Gesichtspunkte angeführt, die eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich machen könnten. Das gilt auch für die Forderung des Klägers, den Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 unter Berücksichtigung der Wertungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 zu erweitern. Diese Bestimmung ermöglicht keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides, wenn die Rechtsprechung nach Erlass des Erstbescheides Rechtsgrundsätze zu Gunsten des Steuerpflichtigen entwickelt, bei deren Anwendung die Entscheidung des Finanzamts anders hätte ausfallen müssen; sie ist zudem auf Erstbescheide nicht anwendbar.

Der Kläger hätte unter diesen Umständen darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. --zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung-- BFH-Beschluss vom 4. Juli 1995 III B 38/94, BFH/NV 1996, 148, m.w.N. und --zur deckungsgleichen Darlegung des Erfordernisses einer Entscheidung zur Rechtsfortbildung-- BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652, und vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803). Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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