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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: VIII B 156/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin ist unbegründet.

Die Frage, ob § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verfassungswidrig ist, weil die Vorschrift keine Härteregelung enthalte, nach der das Kindergeld bei Überschreitung des Grenzbetrages der Einkünfte zumindest teilweise zu gewähren ist und (dadurch) das steuerfrei zu belassende Familieneinkommen nicht gewährleistet ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II. 3. der Gründe) entschieden, dass keine Bedenken gegen die Ausgestaltung des Grenzbetrags als Freigrenze statt als Freibetrag bestehen. In diesem Urteil hat sich der BFH auch eingehend mit der Differenzierung der Freigrenze bei Kindern unter und über 18 Jahren auseinander gesetzt (dort unter II. 2. c-k der Gründe). Er hat darüber hinaus im Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 174/99 (BFH/NV 2001, 1559) ausgeführt, dass auch für den Veranlagungszeitraum 1998 der Jahresgrenzbetrag von 12 360 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage als auch nach der Höhe verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

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