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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: VIII B 161/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Die vom Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob bei der für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht zu erstellenden Prognose auf die einzelne allein getätigte Anlageinvestition abzustellen ist oder nicht, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88 (BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934) entschieden hat, ist Kapitalvermögen i.S. von § 20 des Einkommensteuergesetzes nicht die --einheitlich zu beurteilende-- Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils --gesondert zu beurteilenden-- Anlagengegenstände (BFH-Urteile vom 3. November 1961 VI 13/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35; vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1929 I A 377/28, RStBl 1929, 193). Dementsprechend ist auch die Frage, ob Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren abzugsfähig sind, nach den Verhältnissen der einzelnen Kapitalanlagen jeweils gesondert zu beurteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).

Die nach den einzelnen Wirtschaftsgütern (Kapitalanlagen) getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten schließt es zwar nicht aus, bei größerem Kapitalvermögen beispielsweise zum Zwecke der schätzweisen Zuordnung einzelner Aufwendungen bestimmte Gruppen von Wertpapieren zusammenzufassen (BFH-Urteil in BHE 114, 229, BStBl II 1975, 331); durch eine solche zusammengefasste Behandlung wirtschaftlich funktionsgleicher Kapitalanlagen wird jedoch ein dem Grunde nach nicht gegebener Werbungskostenabzug nicht eröffnet.

Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen die Prognoserechnung des FG wendet, rügt er die angebliche materielle Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Falsche materielle Rechtsanwendung führt indes grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

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