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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: VIII B 166/02
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Tatsachen lassen nicht erkennen, dass das Finanzgericht (FG) einen Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt hat, weil es das angefochtene Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlassen hat, zu der der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht erschienen war, oder dass der Kläger nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (vgl. § 119 Nr. 4 FGO). Zwar hatte der Kläger unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch eine Beauftragte telefonisch auf sein Nichterscheinen wegen Erkrankung hinweisen lassen. Einen ausdrücklichen Verlegungsantrag hat diese Beauftragte aber nicht gestellt. Das FG brauchte den Hinweis auf die Erkrankung auch nicht als konkludent gestellten Verlegungsantrag (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung) zu verstehen. Für einen konkludent gestellten Verlegungsantrag hätte es sprechen können, wenn der Kläger seine Beauftragte konkrete Angaben über die Ursache (z.B. Unfall) oder Art der Erkrankung hätte machen lassen oder wenn er ein ärztliches Attest eingereicht oder zumindest angekündigt hätte. Derartige Umstände sind jedoch vom Kläger nicht vorgetragen und vom FG auch nicht festgestellt worden.

Doch selbst wenn das FG den Hinweis auf die Erkrankung als Verlegungsantrag hätte verstehen müssen, hätte es durch die Verhandlung in Abwesenheit des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn einem Verlegungsantrag, der unmittelbar (hier: 15 Minuten) vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ohne konkrete Angaben lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf eine Erkrankung und ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gestellt wird, braucht das FG nicht zu entsprechen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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