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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: VIII B 166/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 52 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Die Rüge, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das Finanzgericht (FG) auf Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen habe (§ 52 Abs. 2 FGO), an der Verhandlung aber nicht nur der Generalbevollmächtigte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), sondern auch zwei Bedienstete der Finanzverwaltung als Unterbevollmächtigte teilgenommen hätten, ist nicht schlüssig.

a) Der Vortrag ist nach seinem Inhalt nicht geeignet, eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit i.S. von § 119 Nr. 5 FGO darzulegen, da der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 5 FGO lediglich sicherstellen will, dass sich die Rechtsprechung unter den Augen der Öffentlichkeit abspielt; er dient mithin nicht dem Schutz privater Interessen an der Nichtöffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1996 IV R 20/95, BFH/NV 1996, 914; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 119 Rz. 22). Hinzu kommt, dass ein Beteiligter auf die Befolgung der Vorschriften über die Öffentlichkeit verzichten kann. Die substantiierte Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 119 Nr. 5 FGO im Beschwerdeverfahren setzt deshalb --was im anhängigen Verfahren gleichfalls nicht beachtet wurde-- auch den Vortrag voraus, dass der Verstoß bereits in der mündlichen Verhandlung beim FG gerügt worden sei (vgl. zu Einzelheiten BFH-Beschluss vom 17. Januar 1995 V R 28/94, BFH/NV 1995, 893).

b) Demnach kann der Senat auch offen lassen, ob den Ausführungen der Kläger überhaupt ein Verstoß gegen § 52 Abs. 2 FGO und damit ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu entnehmen ist. Selbst wenn man hiervon ausginge, wäre seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht nur, woran es --wie zu Abschn. 1 a der Beschlussgründe ausgeführt-- vorliegend fehlt, an die Rüge dieses Verfahrensverstoßes vor dem FG, sondern zudem an Erläuterungen dazu gebunden, dass die Vorentscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, § 116 Rz. 49, § 119 Rz. 22).

2. Nicht durchzugreifen vermag ferner die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Vortrag, das FG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag (hier: Vernehmung des Klägers betr. die getrennte Veranlagung der Klägerin für das Jahr 2001) übergangen und den Zeugenbeweis in unzulässiger Weise vorab gewürdigt, ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil er auf die tragende Erwägung des vorinstanzlichen Urteils nicht --bzw. nur bruchstückhaft-- eingeht, nach der eine von der zivilrechtlichen Gestaltung abweichende Zurechnung der über ein Oder-Konto zugeflossenen Kapitalerträge bei nahen Angehörigen nur dann in Betracht komme, wenn eine hierauf gerichtete (klare und eindeutige) Abrede auch tatsächlich durchgeführt werde. Da das FG letztere Voraussetzung als nicht erfüllt angesehen hat, hätte es --ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz-- der substantiierten Darlegung bedurft, dass der Aussage des Klägers (betr. Abrede mit der Klägerin --sog. Innenverhältnis-- über seine alleinige Berechtigung an dem Kapitalvermögen) entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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