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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: VIII B 169/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
AO § 14 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die hinsichtlich verschiedener Rechtsfragen behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer vom Kläger behaupteten, unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343, m.w.N.).

2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse.

Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

3. Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdebegründungen nicht.

Der Kläger hat die den konkreten Streitfall betreffenden Rechtsfragen, denen er eine grundsätzliche Bedeutung beimessen will, erkennbar in das Gewand des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gekleidet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. August 2007 VIII B 220/06, juris; vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380). Aus den Formulierungen der vielfältig aufgeworfenen Rechtsfragen wird deutlich, dass der Kläger jeweils ganz konkret den Zusammenhang mit seinem Streitfall herstellt und die Behauptung einer jeweils grundsätzlichen Bedeutung im Kern Rügen einer vermeintlich unzutreffenden Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Fall betrifft. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer umfassenden Auseinandersetzung mit der reichhaltigen, zu den Einzelfragen bereits ergangenen höchstrichterlichen Judikatur und dem Schrifttum, um einen weiteren abstrakten Klärungsbedarf darzutun. Allein der Umstand, dass die konkrete Fallgestaltung noch nicht entschieden worden ist, belegt noch nicht einen zudem im Allgemeininteresse liegenden weiteren oder erneuten Klärungsbedarf. Vielmehr genügt es, wenn der Streitfall --wie es hier der Fall ist-- anhand der bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden werden kann. Der Kläger hat sich im Übrigen damit auch begnügt, sich im Wesentlichen nur mit den vom Finanzgericht (FG) zitierten Entscheidungen mit dem Ergebnis auseinanderzusetzen, dass sie den Streitfall nicht zutreffend erfassten.

4. Der Kläger wirft im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verwaltung eines großen Wertpapiervermögens wie dasjenige eines Dachfonds --der im Streitfall gegeben ist-- zur Verwaltung i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG) zählt, weitere Unterfragen auf, die höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden worden seien.

a) Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, was unter Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verstehen ist, sondern zählt lediglich Beispielsfälle auf (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137, m.w.N.; vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797). Somit können alle Arten verwaltender Tätigkeit darunter fallen, soweit die Vergütung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs anfällt (vgl. Güroff in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 18 Rz 335; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 184, m.w.N.).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus und ist andererseits aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist (Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit). Aus den exemplarisch aufgezählten Aktivitäten ergibt sich, dass es sich um eine vermögensverwaltende Tätigkeit handeln muss (BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338). Regelmäßig erfasst § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach gefestigter Rechtsprechung nur gelegentliche Tätigkeiten und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübte Betätigungen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729, m.w.N.; vom 18. Oktober 2006 XI R 9/06, BFHE 215, 210, BStBl II 2007, 266; vom 4. November 2004 IV R 26/03, BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288; vom 28. April 2005 IV R 41/03, BFHE 209, 369, BStBl II 2005, 611, m.w.N.; in BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338; zustimmend Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 252; Hutter, a.a.O., § 18 EStG Rz 172 und 175; Siewert in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 18 Rz 95; Korn in Korn, § 18 EStG Rz 95, der darin freilich nur ein Indiz sehen will).

Zugleich hat der BFH in der Entscheidung in BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797 auch auf die Vorschrift in § 14 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von anderen Einkunftsarten Bezug genommen. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob vorhandenes Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz genutzt wird oder aber umgeschichtet wird (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, m.w.N.).

Wann die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, ist im Wesentlichen vom Tatsachengericht im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202, betreffend die Anwendung der sogenannten Vervielfältigungstheorie; ebenfalls BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 5/98, BFH/NV 1999, 1456, betreffend Hausverwaltung; Güroff in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O, § 18 Rz 328).

b) Das FG ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände und in Anwendung der vorgenannten höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine nachhaltige und infolge der in diesem Rahmen im Vordergrund stehenden Umschichtung von Vermögenswerten sowie der Verwertung der Vermögenssubstanz nicht lediglich vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet hat. In diesem Zusammenhang --nämlich bezüglich der Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Dachfonds-- hat das FG --entgegen der klägerischen Behauptung-- nicht auf ein "spekulatives Handeln" des Klägers abgestellt und ebenso wenig auf ein "bankentypisches" Verhalten.

Die vom Kläger aufgeworfenen Unterfragen, denen er entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen will, stellen sich entweder gar nicht für die Würdigung der Tätigkeit des Klägers als sonstige selbständige Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder sind über die in der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Auslegungsmaßstäbe hinaus nicht weiter in allgemeingültiger Form zu konkretisieren.

Schließlich übersieht der Kläger, dass die Anwendung der höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe notwendig einzelfallbezogen ist und damit einer weiter gehenden grundsätzlichen Klärung durch Aufstellung genereller und abstrakter verallgemeinerungsfähiger zusätzlicher Kriterien (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2007 II B 15/07, juris, m.w.N.) nicht mehr zugänglich ist.

5. Gleiches gilt hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Beratung eines Dachfonds der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich ist.

a) Hat ein Steuerpflichtiger --wie der Kläger-- nicht die Qualifikation als Betriebswirt aufgrund einer entsprechenden Ausbildung nebst Abschluss erworben, so kann er, wenn er aufgrund eines vergleichbaren Selbststudiums verbunden mit praktischen Erfahrungen mit den gesamten Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre --und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten-- sich vertraut gemacht hat, auch dann eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit ausüben, wenn die Beratung wenigstens auf einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ausgeübt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BFHE 215, 124, BStBl II 2007, 118; vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557; vom 19. September 2002 IV R 70/00, BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 XI B 28/07, BFH/NV 2007, 1183).

b) In Anwendung dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das FG zugunsten des Klägers ausreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse unterstellt, indes --wiederum aufgrund einer umfassenden Tatsachenwürdigung-- die notwendige Breite der durch den Kläger ausgeübten tatsächlichen Beratungstätigkeit verneint.

Zusätzlich hat es die Ähnlichkeit auch deshalb verneint, weil die vom Kläger entfaltete Tätigkeit im Hinblick auf die von ihm bezogenen erfolgsabhängigen Vergütungen (dazu BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 646; in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 XI B 57/06, BFH/NV 2007, 687; vom 28. Juni 2001 IV B 20/01, BFH/NV 2001, 1400, m.w.N.; ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125) zumindest auch auf Absatzförderung gerichtet gewesen sei, was als gewichtiges typisches Merkmal für eine gewerbliche Tätigkeit zu werten sei.

Soweit sich das FG für diese allgemeinen Grundsätze auf die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte bezieht, wird damit keineswegs eine vollständige Identität mit dem im Streitfall gegebenen Sachverhalt angenommen.

Überdies hat das angefochtene Urteil auch ohne die auf die erfolgsabhängige Vergütung gestützte Zusatzbegründung mit der Hauptbegründung, gegen die indes kein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist, Bestand.

Bei einer derartigen, sogenannten kumulativen Begründung eines angefochtenen Urteils, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss jedoch mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 7. Dezember 2007 VIII B 112/07, juris, m.w.N.).

Der Kläger hat aber für beide Rechtsfragen keinen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf hinreichend substantiiert dargetan, sondern wendet sich im Kern gegen die vom FG vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung.

6. Schließlich hat das FG auch die vom Kläger außerhalb seiner Fondsmanagertätigkeit auf der Grundlage erfolgsabhängiger Vergütungen ausgeübte Portfolio-Verwaltung für private Endanleger als gewerblich beurteilt, weil sie zum einen ein banktypisches Geschäft darstelle, zum anderen infolge der entfalteten Nachhaltigkeit auch nicht als lediglich vermögensverwaltend i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einzustufen sei, wovon der Kläger im Übrigen ursprünglich bis zur Erhebung der Klage selbst ausgegangen ist.

Auch diese Würdigung ist wiederum auf zwei eigenständige, die Entscheidung jeweils tragende Begründungen gestützt, ohne dass hinsichtlich der Bewertung der vom Kläger entfalteten Tätigkeit als nachhaltig und deshalb nicht mehr nur vermögensverwaltend i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein schlüssiger Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht worden wäre.

Ende der Entscheidung

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