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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 17/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt Mitunternehmerschaft voraus, dass der Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Beide Merkmale müssen vorliegen, jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalles durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (BFH-Urteile vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355; vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346; vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183; vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601, und vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080). Im Streitfall war die Beigeladene alleinige Komplementärin der Klägerin und zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, so dass ihre Mitunternehmerinitiative stark ausgeprägt war. Aufgrund der unbeschränkten Außenhaftung der Beigeladenen trug sie auch ein Mitunternehmerrisiko (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196). An dieser Rechtsauffassung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03 (BFH/NV 2006, 1564) festgehalten. Er sieht deshalb --auch unter Berücksichtigung der vom IV. Senat des BFH (Urteil vom 21. April 1988 IV R 47/85, BFHE 153, 543, BStBl II 1989, 722) geäußerten Bedenken, ob sich ein Mitunternehmerrisiko allein aus der Außenhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters ergeben könne-- keine Veranlassung, erneut in einem künftigen Revisionsverfahren zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

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