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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: VIII B 17/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 16
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).

a) Wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH, so genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N.). Dazu hätten die Kläger in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen so dezidiert herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440; vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339). Insoweit fehlt der substantiierte Vortrag in der Beschwerdebegründung.

b) Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht wegen des Versäumens einer Ausschlussfrist und wegen fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen hat, wird mit der Beschwerde weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Revisionszulassungsgrund dargelegt. Dazu hätten die Kläger schlüssig Tatsachen bezeichnen müssen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Ferner hätten sie --ausgehend von der materiell-rechtlichen Sicht des FG-- darlegen müssen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann und ohne den Verfahrensverstoß anders hätte ausfallen können.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass die Fristsetzung vom 19. September 2005 inhaltlich zu pauschal und daher unwirksam gewesen sein sollte, sieht der Senat keine Möglichkeit, dass das Urteil des FG bei "richtigem Verfahren" anders ausgefallen wäre, zumal den Klägern spätestens mit Verfügung des FG vom 24. Oktober 2005 mitgeteilt worden ist, in welcher Form der Streitgegenstand zu bezeichnen ist. Das FG hat seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, dass die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2005 weder die angekündigte Steuererklärung vorgelegt noch sonst dargelegt haben, inwiefern der Schätzungsbescheid ihrer Auffassung nach fehlerhaft sei. Wie der Senat im Parallelverfahren VIII B 41/05 mit Beschluss vom 31. Juli 2007 bereits klargestellt hat, kann und muss ein Steuerpflichtiger, der gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen klagt und keine Steuererklärung abgeben kann, als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 2002 II B 112/99, BFH/NV 2000, 1103; vom 11. August 2000 IV S 4/00, juris; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788). Dass die Kläger in dieser Weise ihrer Pflicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nachgekommen sind, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, obwohl ihnen diese Anforderungen spätestens nach der dem Parallelverfahren VIII B 41/05 zugrunde liegenden FG-Entscheidung vom 15. Dezember 2004, mit der ihre Klage (gegen einen Schätzungsbescheid) betreffend Einkommensteuer 2002 gleichfalls abgewiesen wurde, im Wesentlichen bekannt waren.

c) Die Rüge der Kläger, ihr Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, weil die ehrenamtlichen Richter aufgrund der für die mündliche Verhandlung zu knapp gemessenen Zeit nicht im Stande gewesen seien, sich über den von ihnen zu beurteilenden Sachverhalt genau zu informieren, ist unsubstantiiert. Nach § 16 FGO wirken die ehrenamtlichen Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Sie nehmen in vollem Umfang an der mündlichen Verhandlung und an der Erörterung der Streitsache teil und besitzen ein umfassendes Fragerecht (§§ 92, 93 FGO). Entsprechendes gilt für die Beratung und Abstimmung. Ob und in welchem Umfang die ehrenamtlichen Richter von ihrem Fragerecht Gebrauch machen, unterliegt allein ihrer Entscheidung. Im Streitfall beruht die Annahme der Kläger, die ehrenamtlichen Richter hätten nicht die Möglichkeit gehabt, sich über den Sach- und Streitstand hinreichend zu informieren, auf bloßer Spekulation. Konkrete Anhaltspunkte hierfür haben die Kläger weder vorgetragen noch ergeben sich solche aus den Akten.

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