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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 17/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage, d.h. es muß konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht dafür nicht aus.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der hinreichenden Herausarbeitung (Präzisierung) eines abstrakten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtssatzes. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob "in der Vercharterung zweier Segelyachten gleichen Typs über eine langjährige, von vornherein absehbare Verlustperiode ein Gewerbebetrieb zu sehen" sei bzw. "ob die Vercharterung einer Segelyacht von einem Hochseehafen des Beitrittsgebiets aus" eine gewerbliche Betätigung darstelle oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führe oder sich als einkommensteuerrechtlich unerhebliche Tätigkeit ("Liebhaberei") erweise.

Diese Fragen lassen sich in solcher Allgemeinheit nicht beantworten, da es für die einkommensteuerrechtliche Würdigung stets auf die individuellen Gesamtumstände (das "Gesamtbild") des Einzelfalles ankommt.

2. Zur Abweichung

a) Die Darlegung einer Divergenz erfordert, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender, ebenfalls tragender Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gegenüberzustellen (vgl. z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 174; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).

b) Die Divergenzrügen des FA entsprechen nicht diesen Anforderungen. Das FA hat es unterlassen, abstrakte Rechtssätze der angefochtenen Vorentscheidung herauszustellen, welche von den zitierten Divergenzentscheidungen des BFH abweichen sollen.

3. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

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