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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: VIII B 183/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff., 203 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Denn selbst wenn die von den Klägern gerügten materiell-rechtlichen Fehler des FG vorliegen sollten, wäre das FG-Urteil weder willkürlich noch derart fehlerhaft, dass es geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

2. Die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel sind nicht gegeben. Weder hat das FG seine Sachaufklärungspflicht oder Hinweispflicht verletzt, noch ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben; dem FG ist insoweit weder eine Überraschungsentscheidung noch ein Übergehen von Beweisanträgen anzulasten.

a) Die Rüge der Kläger, das FG hätte ihnen Gelegenheit geben müssen, zur Problematik der Anfechtung und zur Betreibung der Rückabwicklung Stellung zu nehmen und ferner darauf hinweisen müssen, dass aus seiner Sicht Zweifel an der Wirksamkeit der Anfechtung bestanden, ist nicht begründet. Die Kläger haben im FG-Verfahren noch vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich zu diesem Problemkreis vorgetragen. Ausweislich der Sitzzungsniederschrift vom 26. Oktober 2006 hat das FG die Streitsache mit den Beteiligten erörtert und ihnen damit rechtliches Gehör gewährt. Außerdem hat sich das FG in den Urteilsgründen mit der Thematik "Anfechtung" ausführlich auseinandergesetzt. Für weitere Aufklärungsmaßnahmen oder Hinweise des FG bestand angesichts dieser Sachlage kein Anlass. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang, dass das Gericht nach § 76 Abs. 2 FGO nicht verpflichtet ist, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Kläger --wie hier-- steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204). Im Ergebnis rügen die Kläger mit ihrem Vortrag, das FG-Urteil sei materiell fehlerhaft. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden.

b) Nämliches gilt für die Rügen, das FG habe die Verwendung des Betrages von 17 541,39 DM offengelassen und ihnen letztlich den Nachweis abgeschnitten, dieses Geld sei steuerunschädlich verwendet worden. Das FG habe insoweit auch widersprechende Feststellungen getroffen. Soweit das FG Bezug nehme auf ein Schreiben des steuerlichen Beraters der Kläger vom 11. März 2003, sei dieses gar nicht in den Prozess eingeführt worden; weitere Sachaufklärung wäre erforderlich gewesen.

Die Kläger lassen außer Acht, dass das Schreiben vom 11. März 2003 bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) gewesen ist und sie in jenem Schreiben selbst darauf hingewiesen haben, ein nicht unerheblicher Teil der Darlehenssumme sei zur Finanzierung von Erwerbsnebenkosten, Geldbeschaffungskosten und Reparaturen --und damit steuerschädlich-- verwendet worden. Nach der Einspruchsentscheidung lag es daher auf der Hand, dass die steuerlich beratenen und im Prozess vertretenen Kläger im FG-Verfahren gehalten waren, die steuerunschädliche Verwendung des Geldes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eines entsprechenden Hinweises oder weiterer Aufklärungsmaßnahmen des FG bedurfte es daher nicht. Indem die Kläger daraufhin aber lediglich vortragen (Schriftsatz vom 4. Oktober 2006), weitere in diesem Zusammenhang relevante Belege seien nicht vorhanden, sind sie --wie vom FG zutreffend festgestellt-- ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Wenn das FG dazu in den Urteilsgründen ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger den Betrag von 17 541,39 DM für steuerschädliche Zwecke, d.h. zur Abdeckung nicht begünstigter Finanzierungs- und Reparaturaufwendungen verwendet hätten, so liegt darin eine Würdigung, die weder gegen die Gesetze der Logik noch gegen Denkgesetze verstößt. In der weiteren Argumentation des FG, nichts anderes würde gelten, wenn die Kläger den restlichen Darlehensbetrag für private Zwecke verwendet hätten, weil nach der Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Darlehenssumme in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil nicht in Betracht komme, liegt kein Widerspruch zu der vorstehend zitierten Argumentation, sondern eine weitere (kumulative) Urteilsbegründung.

Im Übrigen gilt auch hier, dass das FG die Streitsache ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2006 mit den Beteiligten erörtert und ihnen damit rechtliches Gehör gewährt hat. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, das FG habe Ihnen die Möglichkeit genommen, durch Vorlage vollständiger Kontoauszüge den Verbleib des Geldes nachzuweisen und damit ein etwaiges Beweisangebot abgeschnitten, so übersehen sie, dass die Frage der steuerschädlichen oder steuerunschädlichen Verwendung des Geldes durch die Vorlage von Kontoauszügen allein nicht geklärt werden kann. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die steuerlich beratenen Kläger entsprechende Beweisanträge auch nicht gestellt. Das wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen. Letztlich zielt die Rüge der Kläger deshalb darauf, das FG-Urteil sei materiell fehlerhaft. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden.

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