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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: VIII B 185/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Kindergeld für den Monat des Übergangs von der Berufsausbildung in den Beruf auch dann besteht, wenn wegen Überschreitung der Einkommensgrenze in den vorhergehenden Monaten kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hat, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beantworten.

§ 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1998 geltenden Fassung sieht vor, dass sich der Jahresgrenzbetrag nach Satz 2 dieser Vorschrift von 12 360 DM jährlich für jeden Monat um 1/12 ermäßigt, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes --hier die Berufsausbildung-- nicht vorliegen. Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben für diese Monate außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Dazu hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer Reihe von Entscheidungen (Urteile vom 1. März 2000 VI R 19/99, BFHE 191, 62, BStBl II 2000, 462; vom 1. März 2000 VI R 196/98, BFHE 191, 67, BStBl II 2000, 461; vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522; vom 12. April 2000 VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466; vom 12. April 2000 VI R 34/99, BFHE 191, 59, BStBl II 2000, 464) ausgeführt, dass Kürzungsmonat in diesem Sinne auch der Monat ist, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt. Denn die Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG "in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen", ist auslegungsbedürftig für solche Monate, in denen die Voraussetzungen nur zeitweise vorliegen. Nach den genannten Urteilen müssen die Voraussetzungen an allen Tagen vorliegen.

Dass diese Grundsätze auch für den Fall gelten, dass für die vorangegangenen Monate kein Kindergeld gezahlt wurde bzw. zu zahlen war, ergibt sich aus dem in § 66 Abs. 2 EStG bestimmten Monatsprinzip. Danach ist das Kindergeld jeweils für einen Monat festzusetzen; das bedeutet, dass es für jeden Monat zu zahlen ist, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174). Daraus ergibt sich, dass für den Monat des Übergangs vom Ausbildungs- in das Arbeitsverhältnis das Kindergeld zu gewähren ist, wenn wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. u.a. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 66 Rz. 4; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 66 EStG Anm. 16; Felix in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 66 Rdnr. C 1, C 2, C 5).

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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